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entdung der Klagformen, obschon sich dieselben in ihrer Wirkung zum Teil decken, ist heute noch von großer Wichtigkeit. Der Jurist denkt in diesen Formen, der geschickte Anwalt weiß unter den verschiedenen, ihm vom Recht dargebotenen Klagen zu wählen und macht das durch den Vortrag der Thatsachen und die Formulierung der Ansprüche erkennbar. Die Sache verhält sich ähnlich wie mit den verschiedenen Formen der strafbaren Handlungen, welche auch so charakterisiert werden, daß ein und dasselbe Verbrechen aus verschiedenen Gesichtspunkten strafbar erscheinen kann; oder wie mit den verschiedenen Krankheitsformen, wenn sich die Krankheit an verschiedenen Organen verschieden äußert.
Eine Verschiedenheit der persönlichen Klage aus einem Vertragsverhältnis und der Eigenbewegung
zeigt
sich unter anderm darin, daß der redliche Erwerber oder der gutgläubige
Besitzer für die Sache nicht mehr haftet, wenn
er sie veräußerte, bevor er vom Eigentümer angesprochen wurde. Aus dem
Vertrage wird aber wie für eine Schuld gehaftet.
Der Dieb wird auch nicht durch den
Untergang der entwendeten Sache von der Haftung befreit; wohl aber
der gewöhnliche unredliche
Besitzer.
Statt ein dingliches Recht an der Sache zuzusprechen oder abzusprechen, wird in der Gesetzgebung sehr häufig die Vindikation abgesprochen oder zugesprochen (Code civil Art. 2279, 2280; Wechselordn, §. 74). Auch wird die Vindikation dadurch beschränkt, daß dem Besitzer wegen des aufgewendeten Kaufpreises zwar nicht ein Recht an der Sache, aber doch eine Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird (Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 315).
Ein besonderer Fall der Zusprechung der Eigenbewegung
ohne Eigentumsrecht war im röm.
Recht der Fall der actio Publiciana. Demjenigen, welcher eine fremde Sache aus einem
Titel erworben hatte, welcher für die
Regel Eigentum verschafft, im gegebenen Fall aber aus einem dem Erwerber unbekannt gebliebenen
Grunde, z. B. weil der Veräußerer
nicht handlungsfähig oder
weil er nicht Eigentümer war oder weil das
Geschäft an einem
Mangel litt, Eigentum
nicht übergehen ließ, wurde eine der Eigenbewegung
nachgebildete Klage gegen den Dritten gegeben, welcher nicht
selbst Eigentümer war. Es wurde fingiert, als
ob der redliche Erwerber durch bereits vollendete Ersitzung das Eigentum erlangt
hätte. Eine derartige Rechtsposition ist im modernen
Recht in noch weiterm
Umfange unter Absehen vom Usukapionsbesitze
einem frühern
Besitzer gegen einen spätern
Besitzer zugesprochen
(Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 161 fg., §§. 170 fg.;
Bayrisches Landr. II, 2, ß. 9). In der
Theorie ist bestritten, ob es sich hier nicht bloß um für die größere Wahrscheinlichkeit
des Eigentums des einen
Teils sprechende Beweisgründe handelt.
Die früher erwähnte actio negatoria ist im modernen Recht von geringerer Bedeutung, insbesondere mit Rücksicht auf die allgemeine (Civilprozeßordn. §. 731) Zulässigkeit der Feststellungsklage in Ansehung der Eigentumsfreiheit (vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181, 182; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 523; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 321; der Code civil enthält nichts hierüber).