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Die Unterschiede fallen hier deutlicher ins Auge, wie man z. B. aus einer Vergleichung Ungarns und Irlands in beiden Tabellen leicht entnehmen kann. Litteratur. Rubin und Westergaard, Statistik der national äe 8wtisti(iu6, Bd. 7 (Rom 1894). Die Veröffentlichung eines internationalen Statistischen Jahrbuchs der Bevölkerungsbewegung, welches auch für die Eid von großer Wichtigkeit wäre, ist feitens d?s Instituts in Aussicht genommen. ^Ghlers, Otto Ehrenfried, faßte, nachdem er 1893 von feiner ind. Neise über China, .Korea, Japan, die Sandwichinfeln und die Vereinigten Staaten von Amerika nach Europa zurückgekehrt war, den Plan, die Zähmung des afrik.
Elefanten zu versuchen, und reiste, um die nötigen Erfahrungen zu sammeln, wieder nach Ostindien, befuchte .hintcr- indien, fuhr den Brahmaputra binanf, mußte aber nach mancherlei Ungemach und vielen Kämpfen ver- wundet zurückkehren, befuchte Samoa, ging dann nach Kaifer-Wilhelms-Land, um die Durchquerung Neu- guineas zu verfuchen. Im Aug. 1895 brach er mit Unteroffizier Piering von der Mündung des Fran- ziskafluffes in die Bayerubucht (Hüongolf) auf, um die Mündung des .heathflusses an der Südküste von Neuguinea zu erreichen. Im November traf hier auch ein kleiner Teil der Expedition ein, brachte aber die Nachricht, das; Eid und Piering mit den übrigen Be- gleitern auf einem gebrechlichen Flosse, das sie fich in schon stark geschwächtem Zustande gezimmert hatten, samt der ganzen Ausrüstung, den Sammlungen u. s. w. umgekommen feien.
Von Eid erschienen feit 1892 ferner: «An ind. Fürstenhöfen» (2 Bde., Berl. 1891),
«Im Sattel durch Indochina» (2 Bde., ebd. 1891), «Samoa, die Perle der Südfee» (ebd. 1895) und «Im Osten Asiens» (ebd. 1890). ^ Ehrengericht. Die Einführungsorder zu der Verordnung über die Eid vom hat durch kaiferl. Kabinettsordcr vom I.Ian. 1897 eine Ergänzung erfahren, die auf Vorbeugung von Zweikämpfen der Offiziere abzielt. Bei Ehrenhän- deln zwischen Offizieren (aktiven wie solchen des Beurlaubtenstandes) follen die Beteiligten unter Unterlassung aller weitern Schritte sofort dem Ehrenrat (d. i. das vorbereitende und ausführende Organ des Eid) Anzeige zu machen haben.
Der Ehrenrat oder der Commandeur, dem der Beschluß des Ebrenrats zur Bestätigung vorzulegen ist, soll 1) entweder einen Ausgleichsvorschlag aufstellen oder 2) erklären, daß ein ehrengerichtliches Ver- fahren notwendig fei, oder 3) feststellen, das; die Ehre der Beteiligten nicht berührt, also weder Aus- spruch Nr. 1 noch Nr. 2 erforderlich fei. Ein Aus- gleich ist anzustreben, soweit es die Standessitte irgendwie zuläßt. Die Entscheidung ist für die Be- teiligten verbindlick.
Über den Offizier, welcher unter Umgebung diefer Vorschriften zum Duell fchreitet, ist dein Kaiser (in Bayern dem König) zu berichten. Wird der Ausglcichsvorschlag nicht ausgeführt, fo ist ehrengerichtliches Verfahren einzuleiten. Dem Eid selbst ist nicht verwehrt, eine Entfcheidung zu treffen, die den Offizier vor die Wahl stellt, sich zu duellieren oder seinen Abschied zu nehmen, wenn auch anzunehmen ist, daß es sich thatsächlich an das hält, was rechtlich nach der Kabinettsorder für den Ehrenrat gilt.
Wenigen Versicherungen, welche die Vergütung von Verlusten bezwecken, die dem Versicherten aus der Unehrlichkeit anderer erwachsen. Hierzu gehören die Einbruchsdiebstahlsversicherung, Fahrradver- sicherung (gegen Diebstahl), Kautionsversicherung (s. diese Artikel) und die Valorenversicherung (s. Transportversicherung, Bd. 15). Gickel, Landgemeinde im Landkreis Gelsenkirchen des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg, ander Linie Bochum- Hofstede-Wanne (Station Hordel-Eid) der Preuß.
Staatsbahnen, hat (1895) 11821 (6387 männl., 5434 weibl.) Eid, darunter 5770 Evangelische und 49 Israeliten, Post, Telegraph, kath. und evang. Kirche; Brauerei, Branntweinbrennerei, Steinkohlen- bergbau (Zechen Hannibal II und ChamrockHI/IV). ^Gld. Nach geltendem deutschem Recht hat die Beeidigung des Zeugen im Strafprozeß regel- mäßig vor seiner Vernehmung stattzufinden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Nachteile dieses sog. Voreides (promissorischen Eid) größer sind als dessen Vorteile; er ist zu einer Quelle des Meineides geworden. Erfahrungsgemäß läßt fich ein Zeuge nach Eidesleistung nur schwer zur Änderung wahr- heitswidriger Angaben bewegen. Daher wollte die aus andern Gründen 1896 gescheiterte Novelle zur Reichsstrafprozeßordnung (f. Strafprozeß) den Vor- cid durch den Nacheid (s. d.) ersetzen; der Zeuge soU erst nach seiner Vernehmung vereidigt werden. - Eine weiter vorgeschlagene Neuerung war die ge- wesen: es sollte die Beeidigung d?r Zeugen künftig nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bei der ersten gerichtlichen Vernehmung erfolgen, bei der fpätern dagegen zulässig fein, den Zeugen die Richtig- keit feiner Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid nur versichern zu lassen. - Drittens sollte das Gericht nicht mehr gezwungen )nn, den Zeugen zu beeidigen, wenn es einstimmig die Aus- sage für unglaubwürdig oder unerheblicb halt, und letzternfalls Beeidigung nicht beantragt ist. - Der sachverständige follte vor oder nach Erstattung des Gutachtens vereidigt werden können.
Was den Eid im Civilprozeß angeht, so wurde gelegentlich der Beratung, die das Reichsjustizamt im Frühjahr 1895 mit Praktikern darüber pflog, ob und welche Änderungen der Civilprozeßordnung außer den durch die Einführung des Bürgerl. Gefetzbuchs veranlaßten nötig oder wünschenswert seien, unter anderm, wie schon seiner Zeit bei der Beratung der Civilprozeßordnung, wieder angeregt, den Schiedseid und den richterlich auferlegten der Parteien entweder durch Vernehmung der Par- teien als Zeugen zu ersetzen oder wenigstens in dieser Form abschwüren zu lassen. Im erstcrn Falle ver- nimmt der Richter ohne Rücksicht auf Zu- oder Zu- rnckfchiebung und auf Beweislast die Partei, welche er für die Glaubwürdigste hält.
Dies hat den Nachteil, daß der Gewissenlose leichter zum Eid gelangen kann, während dem heute dadurch mehr vorgebeugt ist, daß Beweis durch Eid principiell nur durch eidliche Aus- sage der Gegenpartei (Zuschiebung) geführt werden tann. Dagegen würde die zeugeneidliche Verneh- mung der Parteien in: zweitgenannten Sinn einen Fortschritt bedeuten. Es würde die bisherige Be- deutung der Zuschiebung nicht geändert, aber das Ausschwören des Eid würde wegfallen; die Partei könnte frei gefragt werden; es siele die Möglichkeit weg, daß der Schwörende sich hinter die zu allge- meine oder im einzelnen unrichtige Fassung des nor- mierten Eid verstecken und so dem andern Teil wider besseres Wissen und Gewissen schaden kann. Auch der Deutsche Iuristentag beschäftigte sich 1894