Ehrentafeln
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s. Ehrengerichte.
Ehrentafeln
3 Wörter, 31 Zeichen
Ehrentafeln,
s. Ehrengerichte.
im allgemeinen die zur Untersuchung und Beilegung von Ehrensachen niedergesetzten Gerichte von Standesgenossen. Sie kamen zuerst beim deutschen Adel als vertragsmäßige Einrichtungen, sogen. Ehrentafeln (judicia heroica oder equestria) vor, wurden aus hohen Adligen zusammengesetzt und vom Landesherrn bestätigt, urteilten nach einem eignen Ehrenrecht und hatten einen Ehrenmarschall an ihrer Spitze, der zuvor die Schilde und Ahnen dessen erprobte, der vor dem Ehrengericht erscheinen wollte.
Die heutigen militärischen Ehrengerichte haben den Zweck, die gemeinsame Ehre des Offizierstandes sowie die Ehre des Einzelnen zu wahren, gegen Mitglieder, deren Benehmen die Standesehre verletzt, einzuschreiten und auf die Entfernung unwürdiger Glieder [* 3] aus der Genossenschaft anzutragen. Außerdem haben die Ehrengerichte Streitigkeiten und Beleidigungen der Offiziere unter sich sowie Anreizungen zum Zweikampf vor ihr Forum [* 4] zu ziehen, insofern dieselben nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Akte des Dienstes stehen, in welchem Fall sie als Dienstvergehen zu bestrafen sind.
Für das Deutsche Reich [* 5] sind jetzt die preußischen Bestimmungen über die militärischen Ehrengerichte maßgebend. Hiernach bildet für die Hauptleute und Leutnants das Offizierkorps jedes Regiments oder selbständigen Bataillons, für Reserve-, Landwehr- und verabschiedete Offiziere das Offizierkorps des Landwehrbataillonsbezirks, in dem sie wohnen, für Stabsoffiziere die Gesamtheit der Stabsoffiziere in einem Divisionsbereich ein Ehrengericht, dessen jährlich gewählter Ehrenrat (je ein Hauptmann, Premier- und Sekondeleutnant, resp. ein Oberst, Oberstleutnant und Major) vom Kommandeur, bei Stabsoffizieren vom Divisionskommandeur mit der Führung etwaniger Untersuchungen beauftragt wird.
Sind die Akten spruchreif, so spricht das Offizierkorps das Urteil, welches, abgesehen von Erklärung der Unzuständigkeit oder dem Antrag auf Vervollständigung der Untersuchung, nur lauten darf auf Freisprechung oder auf »Schuldig der Gefährdung der Standesehre und Warnung«, »Schuldig der Verletzung der Standesehre und Beantragung der Entlassung«, für letzteres bei Verabschiedeten »Verlust des Rechts, die Uniform zu tragen«, oder endlich auf »Schuldig und Beantragung der Entfernung aus dem Offizierstand«, bei Verabschiedeten »Verlust des Offiziertitels«.
Urteile bis zur Warnung bestätigt der Divisionskommandeur, die übrigen bedürfen der Bestätigung des Königs. Bei Streitigkeiten und Beleidigungen soll der Ehrenrat die Vermittelung versuchen. Das Ehrengericht hat »darüber zu wachen, daß unnütze Händel und mutwillige Zänkereien vermieden werden, um die Ehre eines jeden Offiziers und dadurch auch des ganzen Korps, mit Rücksicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Offizierstandes, fleckenlos zu erhalten«.
Läßt sich jedoch eine Vermittelung nicht herbeiführen, und beabsichtigen die Beteiligten, die Sache durch ein Duell zu erledigen, so sind dieselben auf die gesetzlichen Strafen zu verweisen, an dem Zweikampf selbst jedoch nicht zu hindern; vielmehr haben Mitglieder des Ehrenrats dem Duell als Kampfrichter beizuwohnen (Vgl. preußische Verordnung vom Kabinettsordern vom 3. April und neuere preußische Verordnung vom August 1874, von Bayern [* 6] angenommen und publiziert - Auch auf Universitäten, wo früher nur die Burschenschaften Ehrengerichte hatten, sind letztere in neuester Zeit in allgemeinere Aufnahme gekommen und haben hier und da sogar gesetzliche Sanktion erhalten.
Endlich gehören die der Rechtsanwalte hierher. Nach der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich (§ 41 ff., 62 ff.) besteht dies Ehrengericht aus dem Vorstand derjenigen Anwaltskammer, welcher der betreffende Rechtsanwalt angehört. Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren in der Besetzung von fünf Mitgliedern, und zwar setzt sich dies Ehrengericht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei andern Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
Die ehrengerichtliche Bestrafung, welche ein Rechtsanwalt, der die ihm obliegenden Pflichten verletzte, verwirkt hat, kann in Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bestehen. Gegen die Urteile des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel der Berufung an den Ehrengerichtshof gegeben, welcher aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzendem, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgericht besteht.