forlaufend
351
«Gdelsheim-Gyulai,
Leopold Wilbclm, Reicksfrciherr, starb in
Budapest.
[* 3] - Val.
General der
Kavallerie
Freiherr von Eheschließung.
Eine
Charakterstudie (Lpz. 1893). *Gdhem Pascha, starb auf seinem Landsitz am
Bosporus.
[* 4] ^Edinburgh hat nach einer Berechnung
für 1896: 272 165, mit Leith
[* 5] und Granton 345481 Eheschließung.
Die
Universität zählt 71 Professoren und
Docenten
und 2836 Studierende (167 Frauen). Die
Biblio- thek enthält 191000 Druckwerke und 7300 Manu- sknpte. An neuen
Gebäuden sind
zu erwäbnen die auf dem Blackford
Kill, südlich von der Stadt, er- baute königl.
Sternwarte
[* 6] (1Äl Od3(?rvawrv) mit einer
tresslichen Fackbibliothek, die in Profesjor Copeland, dem ^ti-onom^i- No^ai of 8c0tlan6, cinen bewäbrten
Leiter besitzt, und das schöne Kinderkrankenhaus, südlich von den Meadows. Edna Lyall (spr.
leiel),
Pseudonym, s. Bayly, Eduarda, der 340.
Planetoid. Mda Ellen.
Essgleston lspr. egglst'n), Edward, nordamerik. Schriftsteller, geb. M.Dez. 1837 zuVevay inIndiana,
war Methodistenprediger an verschiedenen Orten, dann Zcitungsredacteur in Chieago, 1870 Redacteur des
Ncuyortcr «Ind^p^n'l^nt», eines religiösen Wochenblattes, 1871-72 der
Zeitschrift «lteai
Ui anä Ilonw». 1^74 begründete er in
Brooklyn eine un- abhängige, dogmenlose, auf philantbropisckc Ziele
gerichtete
Kirche, die ^lini-ck s"f («driLtian ?'nd6li- voui- mit großem Erfolg als
Prediger thätig war. 1879 legte er diesen Posten wegen geschwächter Gesund- heit nieder. Eheschließung
veröffentlichte
die wirkungsvollen Erzählungen »'llw kooLiei' Lokoolma^i-" (1871; deutfch Berl. 1877),
deutsch inRcclams «Universalbibliothek»),
«^I^^orv of ^loU'ttpoliZvilio» , «I'lio circuit. rili^i-» (1874),
cdlox)" (1878),
«I'lio ^rav80N3» (1888), 8tl)i'i"8 t'oi' d()^8 llncl ssirls" (1874),
«»lli6 ^003101' 8cli0old0)'" (1883),
" (jueoi' 8torie8 soi- l)s)'8 lincl ^irl3» 11884),
«^. Iii8wi'^ 0l tli6 Ilnitoci 8wte3 ancl it. 8 PL0pl6 501' 80li (1888), l dcU38N()I(1 1ii8wr7 »l tkL ^nit^ä 8tat68" (1888),
«^ Ür3t l)0l)tl in American ln8tui'v» (1889),
«1)utt'^l3» (ein
Band
[* 7] turzer
Geschichten, 1893). Mit andern gab er 1878 -80 eine
Reihe von Iugcndschriften u.d.T. «I»amon3 ^.M6i'ic!lln 1iiäiaii8" heraus.
Zu dem «l^ontni-^ N^Ä/.iiiL') lieferte er namentlich
Arbeiten über amerit. Leben und
Sitten in früherer
Zeit.
^Egli, ^oh.
Jakob, starb in Zürich.
[* 8] Gglomifieren, ein in
Frankreich erfundenes
Verfahren,
Glastafeln (Glasgeräten u.
dgl.), deren Rückseite mit einer schwarzen oder bunten Masfe (besonders Lack)
überzogen ist, dadurch ein künstle- risches Ansehen zu geben, das; man die ausgespar- ten
Stellen lBuchstaben,
Ornamente)
[* 9] der Belegmasse mit einer andern Masfe, vorzugsweise mit zerknit- tertem Stanniolpapicr, überzieht. Meist sind
es Fir- menschilder, Haussegen u. dgl., die auf
diefe Art der Hinterglasmalerei zu stände gebracht wer- den; sodann aber werden auch ganze
Bilder (Photo- graphien)
hinter den ovalen oder viereckigen aus- gesparten Raum geklebt, um gerahmt als Zimmer- schmuck Verwendung zu finden. *Ghe.
Über die Eheschließung
vom ethnolog. Standpunkt aus s. Familie und Kindcrehe. -
Vgl. Achclis, Die
Entwicklung der Eheschließung
(Bd. 2 der «Beiträge
zur
Volks- und
Völkerkunde», Verl. 1893).
Ghefähigkeitszeugnis, ein Zeugnis, das österr. Staatsangehörigen, die sich im Auslande ver- ehelichen wollen, von der polit. Behörde erster In- stanz über ihre persönliche Fähigkeit (entsprechendes Altern.s. w.), eine Ehe einzugehen, ausgestellt wird. Es wird dadurch für den ausländischen Staat doku- mentiert, daß Österreich [* 10] die im Auslande geschlossene Ehe als in gültiger Form gefchlosscn ansieht, so daß Frau und Kinder Staatsangehörigkeit und Heimat in Österreich erlangen, also bei Verarmung von Österreich übernommen werden müsfen.
Vhekonfens, die zur
Gültigkeit der
Ehe er- forderliche Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen
Vertreter (Vormünder), s.
Eheschließung. Zu unterscheiden von diesem prioatrechtlichen Eheschließung
ist der politische,
d. i. die
vor der Verehe-
lichung zu erholende Zustimmung der polit.
Behörde der Heimatgemeinde, eine östcrr. Einrichtung, nur noch geltend in
Tirol
[* 11] und
Vorarlberg und
nur für unanfässigePersonen aus der
Klasse der Dienstboten,
Gesellen oder Tagwerker oder sog. Inwohner.
(S.auch Ehefähigkeitszeugnis.) Eine ähnliche Einrichtung ist das poli^eilicke Verehelichungszengnis in
Bayern.
[* 12]
^Eheschließung. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerl.Gefenbuchs für das
Deutsche Reich
[* 13] erleidet das Eberecht
nicht unwesentliche Änderungen. Nicht bloß, daß formell die hauptsächlichsten Bestimmun- gen über Eheschließung
von
da ab nicht mehr in dem
Personen- stand sgeseN vom enthalten sind (es werden desfen auf die Eheschließung
bezügliche Vorschriften
bis auf die über
Aufgebot und
Heiratsregister durch das Einfübrumisgesetz zum
Bürgerl. Gesetzt). Art. 46 formell
aufgehoben, die über
Aufgebot zum
Teil abgeändert, für die Eheschließung
sollen grundsätzlich die Vor- schriften des Vürgerl.
Gesetzbuchs gelten), auch materiell treten nicht unerhebliche Neuerungen ein.
(Über das bisberige
Recht s. besonders Ehelündernis,
Bd. 5.) 1) Der Mann wird erst mit
der Volljährig- keit (bisber 20 Iabren) ehcmündig. Dispensation hiervon ist unzulässig
(Bürgerl. Gesetzb. §. 13 2) Wer
wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft stebt, bedarf zur
Eheschließung
, auch wenn er volljährig ist, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters, welche, wenn dieser cin Vormund
ist, auf
Antrag durch das Vormundschaftsgcricht ersetzt werden kann und ersetzt werden mnß, wenn die Eheschließung
im
Interesse des Mündels liegt (ß. 1304). 3) Elter- licbe Einwilligung ist bei allen
Kindern nur bis zur Volljährigkeit erforderlich.
Ein älteres
Kind kann, aber muß die elterliche Einwilligung nicht nachsuchen. Wird sie von ihm nachgesucht
und wird sie verwei- gert, so kann das Vormunoscbaftsgericht sie ersetzen, und muß es, wenn sie ohne wichtigen
Grund ver-
weigert wird (§§. 1305-1308). 4) Wenn
Ehegatten die Eheschließung
wiederholen wollen, im Falle die srübere Eheschließung wegen Formmangels
ungültig ist, oder berechtigte Zweifel hinsichtlich der
Gültigkeit bestehen, so ist vor- gänqige Nichtigkeitserklärung
der frühern Eheschließung
nicht erforderlich (§. 1309). 5) Eine
Ehe darf nicht ge- schlossen werden zwischen
Personen, von denen die
eine mit Eltern, Voreltern oder
Abkömmlingen der andern Geschlcchtsgemcinschaft gepflogen hat. M Wer einen andern an
Kindes
Statt ange- nommen hat, darf auch mit dessen
Abkömmlingen eine
Ehe nicht eingehen; andererseits dauert
das Edehindernis der Adoption nur so lange, als das Adoptionsverhältnis (ß. 1311). 7) Eine Frau darf früher als 10
Monate
nach Auflöfung oder
¶
forlaufend
Nichtig-352
keitserklärung ihrer frühern Ehe eine neue eingehen, wenn sie inzwischen geboren hat (§. 1313). 8) Der Ansspruch des Standesbeamten
bei der Eheschließung
soll nicht mehr lauten, dah er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene
Eheleute erlläre, sondern daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Ehelcute seien
(§. 1318). Diese Ände- rung entspricht ebenso wie die Überschrift des ganzen von der Ehe handelnden Abschnittes («Bürgerliche
Ehe») einem Antrag des Centrums. Es kommt da- durch zum deutlichen Ausdruck, daß die Verlobten infolge der Eheschließung
vor dem Standesbeamten
nur nach weltlichem (staatlichem) Gesetz, aber nicht notwendig auch für das kirchliche Recht Eheleute
sind, dah alfo die Civilehe kirchliche Wirkungen nicht hat.
9) Eine Ehe ist nichtig, d.h. sie gilt als nicht geschlossen a. bei Nichtbeachtung der
gesetzlichen wesentlichen Förmlichkeiten der Eheschließung
, und zwar ohne weiteres, wenn die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen
ist, andernfalls nur auf Nichtigkeitsklage hin; als wesentliche Förmlichkeit gilt, daß die Verlobten
vor einem Standesbeamten, und zwar persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit- einander eingehen
zu wollen, dah der Standes- beamte zur Entgegennahme der Erklärung bereit ist und daß die Erklärung nicht unter Bedingung
oder Zeitbestimmung abgegeben wird.
Dabei gilt als Standesbeamter auch, wer, ohne es zu sein, das Amt eines solchen öffentlich ausübt (solche
Fülle kommen mehrfach vor), es sei denn, daß die Verlob- ten den Mangel der amtlichen Befugnis bei der Eheschließung
kannten (§. 1319);
trotz Formmangels ist die Ehe auch dann als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehe in das Heiratsregister
eingetragen ist und die Ehegatten nach der Eheschließung
10 Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben lst, bis zu dessen Tode,
jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander lebten;
d. bei Geschäftsunfähigkeit, Be- wußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Eheschließung (§. 1325), die Ehe würde denn nachher von ihm be- stätigt;
c. bei Verstoß gegen das Eheverbot der Doppelehe, der Verwandtschaft und Schwägerschaft und gegen das Verbot wegen Ehebruchs (§§. 1326 -1328).
Bei d. und c. kann die Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
10) Die Ehe ist anfechtbar, d.h. die Ehe wird bis zur erfolgten Anfechtung als gültig behandelt, ist aber nach erfolgter Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (8-1343) wegen Mangels der er- forderlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wegen des auf Irrtum beruhenden Mangels der Übereinstimmung des wirklichen Willens mit dem erklärten, wegen Irrtums über die Perfon oder über solche persönliche Eigenschaften des andern Teils, welche bei Kenntnis der Sachlage und bei verstün- diger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschließung abgehalten haben würden, bei gleichartiger arglisti- ger Täuschung (außer über Vermögensverhältnisse), wegen Drohung und wegen Irrtums über das Leben des für tot erklärten Ehegatten M. 1331 - 1335, 1350). Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nachträglich vom Ehegatten bestätigt oder vom ge- ietzlichen Vertreter genehmigt wird, oder wenn die für die Anfechtung bestimmte Frist (fechs Monate) verstrichen ist (tztz. 1337,1339 und 1350). Im all- gemeinen liegt der Unterscheidung von nichtiger und anfechtbarer Ehe der Gedanke zu Grunde: Nich- tigkeit tritt ein, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem Wesen der Ehe und der öffentlichen Ord- nung nicht vereinbar wäre, Anfechtbarkeit, wenn ein Mangel in Frage steht, bei dem wesentlich das Interesse des verletzten Eheteils darüber entscheiden muß, ob die Ehe bestehen bleiben soll oder nicht.
11) Das neue Eherecht wird auch in Helgoland [* 15] in Kraft [* 16] treten, wo das Personenstandsgesetz vom nicht gilt. Es entfällt damit die er- leichterte Form der Eheschließung, die dort zulässig ist und vor allem darin besteht, daß das Aufgebot für Fremde nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte er- folgen muß, sondern in Helgoland erfolgen kann. Den in Romanen noch mehr als in Wirklichkeit be- nutzten «Helgoländer Ehen» ist damit der recht- liche Boden entzogen; denn alles fpricht eher da- gegen als dafür, daß im 1.1900 noch die Helgo- länder Ehen in Rücksicht darauf aufrecht erhalten werden, daß in dem deutsch-cngl.
Abtretungsvertrag vom vereinbart ist: «Jetzt bestehende Gesetze und Gebräuche bleiben soviel als möglich unverändert.» Das Einführungsgesetz zum Bürgert. Gesetzbuch enthält wenigstens keinen Vorbehalt. Die Eheschliehungsform des Bürgert. Gesetzbuchs gilt, wie die des Personenstandsgesetzes bisher, für alle im deutfchen Reichsgebiet aefchlossenen Ehen (H. 1320), also auch für die von Ausländern da- selbst eingegangenen, foweit nicht, wie in den Han- delsverträgen mit Costa-Rica und Salvador [* 17] vereinbart ist, daß die Ehe des Ausländers auch gültig sein soll, wenn sie nach den Gesetzen seiner Heimat abgeschlossen ist, oder, wie es mit Brasilien [* 18] Para- guay und mit Italien [* 19] geschehen, daß die beiderseitigen Konsuln befugt fein sollen, Eheschließung zwischen Angehörigen ihres Landes in dem andern Lande vorzunehmen.
Für die Eheschließung. Deutscher im Ausland gilt der Satz, daß für die Eheschließungsform zwar die Beobachtung der Gesetze des Ortes genügt, wo die Eheschließung vorgenommen wird («I00U8 i-LZir kcwin»),
aber im übrigen (be- züglich der Ehevoraussetzungen) die Eingehung der Ehe, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deut- fcher ist, in Anfehung eines jeden der Verlobten nacb den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem er an- gehört (Einführungsgefetz zum Bürgert. Gesetzb. Art. 11 und 13). Üm den Deutschen im Ausland mühelose Garantie zu geben, dah ihre dort ab- geschlossenen Ehen in Deutschland [* 20] als solche in jeder Richtung anerkannt werden, hat das Deutsche Reich schon durch Gesetz vom Vorsorge ge- troffen, daß vor Beamten des deutfchen diplomat. oder konsularischen Dienstes in fremden Ländern von Deutschen Eheschließung vorgenommen werden können.
Vor- aussetzung für ihre Thätigkeit ist selbstverständlich, daß der auswärtige Staat die Vornahme von Eheschließung durch fremdstaatliche Beamte überhaupt gestattet; dies wird vorher durch völkerrechtlichen Vertrag (Konfularvertrag) festgestellt. Aber auch dann find die deutfchen diplomat. oder konfularischen Be- amten im Ausland nicht sofort berechtigt, Eheschließung vorzu- nehmen, sondern erst dann, wenn ihnen eine beson- dere Ermächtigung hierzu durch den Reichskanzler erteilt wird. Durch Eheschließung vor dem heimatlichen Be- amten ist die Rechtsgültigkeit der Ehe nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch für das betreffende Ausland gesichert. Für Ehchindernissc, Fonn der Eheschließung, Eintrag ins Heiratsregister gelten analog die für das deutsche Inland geltenden Bestimmungen; das Ein- führungsgesetz zum Bürgert. Gesetzb. Art. 40 hat ¶
Titel
Ehe
(v. altdeutschen Ewa, Euua, Eoa, Ea, d. h. Bündnis, Vertrag, Einigung, auch Gesetz), die nach gesetzlichen Vorschriften eingegangene Vereinigung eines Mannes und Weibes zur lebenslänglichen und ungeteilten Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Die Ehe ist in erster Linie ein religiös-sittliches Institut; sie erhebt Mann und Weib über das bloß Sinnliche, da ihre Grundlagen Liebe, Achtung und gegenseitige Hingebung, ihre Bedingungen gegenseitiges Sichfreuen, Dulden und Beistehen sind. In diesem Wesen der Ehe als der vollkommensten sittlichen Lebensvereinigung der Geschlechter liegt es daher auch, daß dieselbe ihre Bestimmung vollkommen nur erfüllen kann als Monogamie (Ehe. Eines Mannes mit Einer Frau), indem nur so eine durch gegenseitige Ergänzung hervorgebrachte Einheit der Person denkbar ist. In den Ländern, wo Polygamie (Vielweiberei) eingeführt ist, hat die Ehe einen ganz andern Charakter und gleicht mehr einem Dienstverhältnis zwischen den Frauen und dem Mann.
Bedeutung der Ehe bei den verschiedenen Völkern.
Bei den orientalischen Völkern finden wir zwar fast überall Polygamie, doch kann dieselbe glücklicherweise nie allgemein stattfinden, denn nur in seltenen Fällen vermag der Mann mehr als eine Frau zu ernähren; auch kommen sich die Zahlenverhältnisse der Männer und Weiber meist einander so nahe, daß allgemeine Vielweiberei eine reine Unmöglichkeit ist. Bei den Chinesen wurden und werden noch heute die Frauen verkauft. Polygamie ist dort erlaubt. Die Frauen leben äußerst eingezogen und dürfen sich fast nie öffentlich sehen lassen; nach dem Tode des Mannes steht seinen Erben das Recht zu, die Witwen als Sklavinnen zu verkaufen.
Bei den Babyloniern herrschte Polygamie. Die Mädchen wurden auf dem Markt öffentlich versteigert. Von den Medern wird uns berichtet, daß bei ihnen Polyandrie (Vielmännerei) bestanden habe. Unter den Persern dagegen führte schon Zoroaster Monogamie ein, und bei ihnen scheinen überhaupt die Frauen eine würdigere Stellung eingenommen zu haben als bei den übrigen asiatischen Völkern, was schon daraus hervorgeht, daß der Perser bloß in dem Fall der Unfruchtbarkeit einer Frau sich eine andre nehmen durfte, und überdies nur mit Einwilligung der erstern.
Die Zustände der Inder haben viele Ähnlichkeit [* 22] mit denen der Chinesen; Polygamie ist erlaubt, kommt aber selten vor. Es besteht kein Verbot, aus einer Kaste in die andre zu heiraten, woraus viele Zwischen- oder Mischkasten entsprangen. In Ägypten [* 23] war die Polygamie beschränkt, und man begegnete dort den Frauen mit mehr Achtung. Sicher ist es, daß der Priesterkaste nur Monogamie gestattet war. Bei den Juden wurde die Vielweiberei auch von Moses nicht abgeschafft; meist hatte der Mann vier Frauen, zwei wirkliche und zwei Sklavinnen. Er konnte sich ohne alles Weitere von dem Weib scheiden und war nicht einmal verpflichtet, der Verstoßenen Unterhalt zu gewähren.
Die Mädchen wurden verkauft, bisweilen um sehr sonderbare Kaufpreise (vgl. 1. Sam. 18, 21-27). Erst nach der babylonischen Gefangenschaft schwand die Polygamie. Durch die höhere Bildungsstufe, auf welcher Griechen und Römer [* 24] standen, wurde bei ihnen auch eine humanere Behandlung des weiblichen Geschlechts und eine würdigere Regelung der ehelichen Verhältnisse herbeigeführt. Von einem eigentlichen Familienleben war aber auch bei ihnen noch nicht die Rede.
Das öffentliche Leben, der Staat, absorbierte fast alle übrigen Verhältnisse; so kam es denn, daß auch die Ehe vielfach als eine Art Staatsanstalt betrachtet wurde. Durch den ihnen angebornen politischen Sinn wurden die Griechen zur Monogamie hingeleitet, womit auch in den übrigen sozialen Verhältnissen eine Hauptwurzel des asiatischen Despotismus vernichtet wurde. Am tiefsten unter allen griechischen Völkern standen in der Behandlung ihrer Frauen die Spartaner, welche die Ehe bloß als Mittel betrachteten, um dem Vaterland gesunde, kräftige Krieger zu verschaffen, aus welchem Grunde die Mädchen zu körperlichen Übungen angehalten, aber auch Ehelosigkeit (Agamia) sowie Mißheirat (Kakogamia) und zu späte Heirat (Opsigamia) bestraft wurden. Zu demselben Zweck war es den spartanischen Frauen zu Zeiten, wo ihre Männer im Krieg abwesend waren, erlaubt, sich mit andern, besonders schönen und kräftigen jungen Leuten, einzulassen.
Die auf diese Weise erzielten Kinder (Parthenier) wurden von Staats wegen erzogen. Die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie war verboten. In Athen [* 25] finden wir die Frauen mehr zurückgehalten als bei den Doriern, doch wurden dieselben im allgemeinen weit besser behandelt; nicht bloß der Mann, sondern auch die Frau wurde als berechtigter Teil in der Ehe betrachtet. Keine athenische Bürgerin durfte eine Ehe ohne Einwilligung ihrer Eltern schließen, auch war in gewissen Fällen die Verheiratung naher Verwandten verboten. Dagegen war die Ehe unter ¶
mehr
Verwandten Pflicht, wenn ein Bürger bloß eine Erbin hinterlassen hatte, in welchem Fall diese den nächsten ihrer Anverwandten ehelichen mußte, um das Vermögen der Familie zu erhalten. Den Römern war es vorbehalten, den eigentlichen Begriff der Ehe herauszufinden. Trotz des Versuchs mehrerer Kaiser, der Polygamie Eingang zu verschaffen, blieb die Ehe monogamisch. Ehelosigkeit wurde bestraft, fruchtbare Ehen dagegen begründeten gewisse Rechte (jus liberorum).
Das strenge römische Zivilrecht erkennt von jeher nur eine Art der Ehe an unter den Namen nuptiae, justae nuptiae, justum matrimonium; aber selbst diese konnte verschiedenerlei Wirkungen haben, je nachdem sie die Ehefrau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes brachte oder nicht. Sie war nur bei römischen Bürgern möglich und unterschied sich dadurch von dem Matrimonium juris gentium, der Ehe zwischen Peregrinen oder zwischen römischen Bürgern und Peregrinen.
Außerdem bestand noch ein gesetzlich zulässiges außereheliches Verhältnis, das Konkubinat, welches nur darin von der Ehe verschieden war, daß die Konkubine nicht Genossin des Ranges und Standes ihres Mannes ward. Die eheliche Verbindung der Sklaven hieß Kontubernium. Bei den altgermanischen Völkern finden wir Polygamie erlaubt, aber nur sehr selten (»Standes halber«, wie Tacitus sagt) vorkommend. Der Mann gab eine Brautgabe an die Frau, meist in Rindern, gezäumten Pferden, Waffen [* 27] etc. bestehend. Besonders ausgezeichnet sind die Germanen durch ihre strenge Bewahrung der ehelichen Treue und durch die schweren Strafen, welche auf deren Verletzung gesetzt waren. Bei einzelnen Völkerschaften bestand die Sitte, daß nur Jungfrauen heiraten durften, wodurch den Witwen die Möglichkeit einer zweiten Verehelichung abgeschnitten war.
Auf mehrere Aussprüche der Apostel gestützt, erkannte die christliche Kirche von Anfang an nur die Monogamie an, die sie übrigens überall schon verbreitet fand, indem die Römer in allen Ländern, wohin sie ihre Gesetzgebung getragen hatten, gerade auf die Ehe einen entschiedenen Einfluß geübt hatten. Anfangs blieben die Bestimmungen des römischen Rechts in Gültigkeit; allein als die Kirche nach und nach anfing, ihre Macht auszubreiten, kam es bald dahin, daß sie sich vermöge des in der Ehe liegenden religiösen Elements ganz und gar derselben bemächtigte. So erhielten im Orient seit dem 7. Jahrh. (und seit der Christianisierung der Germanen auch im Occident) die kirchlichen Sanktionen das Übergewicht.
Gestützt auf Eph. 5, 32,. wo die Ehe ein Mysterium genannt wird, was die Vulgata mit Sacramentum übersetzt, legte man der Ehe selbst das Prädikat Sacramentum bei, und noch heutzutage erkennt die katholische Kirche die Ehe als eins der sieben Sakramente an. Von nur vorübergehendem Einfluß war in der ersten Zeit des Christentums der übergroße Purismus, durch welchen sich die Anhänger jener Religion auszeichneten. Wie alle Sinnenlust, so betrachtete man auch den Umgang der beiden Geschlechter als etwas Sündliches, und die Ehe wurde fast nur als ein notwendiges Übel geduldet.
Wie sich zur Zeit der Entwickelungsperiode der germanischen Welt, im Mittelalter, in allen Verhältnissen die schreiendsten Gegensätze ausbildeten, so geschah dies auch hinsichtlich der Ehe. Während wir auf der einen Seite die allerreinste, das weibliche Geschlecht fast als göttliches verehrende Liebe erblicken, wie bei den Troubadouren und Minnesängern, sehen wir auf der andern Seite Einrichtungen sich entwickeln, die der rohesten Barbaren würdig gewesen wären, wie das Jus primae noctis mancher Gutsherren.
Doch bleibt dem Mittelalter immer das Verdienst, daß sich in ihm ein eigentliches Familienleben herausbildete. Das Konkubinat ward durch die Reichspolizeiordnung von 1577 als etwas Unsittliches und Gemeingefährliches verboten. Neben der vollwirksamen Ehe kommen bei germanischen Völkern noch vor die Ehen zur linken Hand [* 28] (morganatische Ehen, matrimonium ad morganaticam, matrimonium ad legem salicam), welche sich darin von der eigentlichen Ehe unterscheiden, daß die Frau nicht den Rang und Stand des Mannes teilt und die Kinder bezüglich der Succession in Lehen und Fideikommisse nicht die vollen Rechte haben.
Ursprünglich auf die Ehe zwischen einer freien und einer unfreien Person beschränkt, steht dies Institut noch jetzt mit den Verhältnissen des hohen Adels im Zusammenhang, bei welchem allein es heutzutage noch vorkommen kann (s. Ebenbürtigkeit). Was die nichtchristlichen Völker der Neuzeit anlangt, so modifizieren die Juden ihre Eheverhältnisse mehr oder minder nach den in den Ländern, wo sie sich aufhalten, herrschenden gesetzlichen Grundbestimmungen. Bei den Mohammedanern herrscht Polygamie, doch auch nur unter der reichern Klasse.
Der vornehme Türke hat gewöhnlich gemäß den Bestimmungen der vierten Sure des Korans vier Weiber und außerdem noch eine beliebige Anzahl von Sklavinnen, welche ihm als Konkubinen dienen. Verboten ist die Ehe mit den Weibern des Vaters, mit den Müttern, Schwestern, Töchtern, Muhmen, mit den Töchtern der Brüder und Schwestern, mit den Säugammen und Milchschwestern, den Müttern der Weiber, den Stieftöchtern sowie mit schon verehelichten Weibern, mit Ausnahme der Sklavinnen. Als Kuriosität ist zu bemerken, daß auf der malabarischen Küste Polyandrie (Mehrheit von Männern) besteht. Dieselbe kommt auch in Vorderindien, in Tibet und im Himalaja vor. Endlich ist auch noch der Sekte der Mormonen (s. d.) zu gedenken, bei welcher die Polygamie üblich ist.
Voraussetzungen der Eheschließung.
Insofern die Ehe als ein Rechtsverhältnis zu betrachten, erscheint dieselbe als ein Vertrag, welchem nach deutschem Eherecht meist noch ein präparatorischer Vertrag vorhergeht: das Sponsalium, Verlöbnis, Eheversprechen, das aber nicht geradezu als notwendig erfordert wird (s. Verlöbnis). Der Abschluß der Ehe selbst kann, wie der jedes rechtlichen Geschäfts, nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen. Ein Ehehindernis (impedimentum matrimonii) ist jeder Grund, welcher dem Zustandekommen einer Ehe entgegensteht, sei es, daß die natürliche Fähigkeit zur Ehe fehlt, oder daß dieser besondere gesetzliche Verbote entgegenstehen.
Die Ehehindernisse sind entweder trennende (impedimenta dirimentia) oder aufschiebende (impedimenta impedientia), je nachdem die trotz derselben abgeschlossene Ehe nichtig ist, oder je nachdem sie gültig bleibt, wofern nur das Ehehindernis beseitigt wird. Ferner unterscheidet man Impedimenta publica und I. privata (öffentliche und private Ehehindernisse). Die Berücksichtigung der Impedimenta publica wird von Amts wegen überwacht, wie z. B. das Ehehindernis wegen Verwandtschaft. Die Impedimenta privata dagegen werden nur insofern berücksichtigt, als der andre Ehegatte oder ein dritter Berechtigter dieselben geltend macht, wie z. B. Zwang zur Eingehung der Ehe. Absolute Hindernisse sind solche, welche jemand die Ehe überhaupt unmöglich machen, relative solche, welche die ¶
mehr
Ehe nur für bestimmte Personen verhindern. Zu den erstern gehören: Fehler der physischen Fähigkeit, wie Mangel der Ehemündigkeit,
also zu junges Alter (nach römischem Recht wurde Pubertät [für Männer 14, für Weiber 12 Jahre], nach dem deutschen Reichsgesetz
vom betreffend die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung
, werden für Männer
20, für Weiber 16 Jahre gefordert), Kastration und Impotenz; Mangel der Fähigkeit zu einer Willensbestimmung: Wahnsinn, Trunkenheit.
Bei mangelnder Ehemündigkeit ist nach dem angezogenen deutschen Reichsgesetz Dispensation zulässig. Wer schon verheiratet ist, kann keine fernere Ehe eingehen (impedimentum ligaminis); diejenigen, welche das Gelübde der Keuschheit abgelegt haben, sind nach katholischem Kirchenrecht durch dasselbe von dem Eingehen einer Ehe abgehalten, namentlich also katholische Geistliche. Witwen dürfen während des Trauerjahrs um ihren Gatten, nach dem deutschen Reichsgesetz vom während der ersten zehn Monate nach seinem Tod, nicht wieder heiraten; doch ist Dispensation zulässig.
Ein absolutes, meist nur aufschiebendes Hindernis ist Mangel der Einwilligung von seiten der Eltern, Verwandten, Vormünder und Vorgesetzten. Nach dem angezogenen deutschen Reichsgesetz bedürfen eheliche Kinder, solange der Sohn das 25., die Tochter das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch der Einwilligung des Vormundes. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des letztern.
Uneheliche Kinder sind in dieser Beziehung wie vaterlose eheliche Kinder zu behandeln. Es kann aber bei grundloser Vertagung der Einwilligung großjährigen Kindern gegenüber das Gericht dieselbe ergänzen. Personen, die im öffentlichen Kirchen-, Hof-, Zivil- oder Militärdienst stehen, bedürfen des Ehekonsenses von seiten der vorgesetzten Dienstbehörde. Zu den relativen Hindernissen gehört zunächst die Verwandtschaft. Das mosaische Recht verbot die Ehe mit der Mutter, mit des Sohnes Tochter, mit der Tochter Tochter, mit der vollbürtigen und halbbürtigen Schwester, mit der Mutter Schwester. Im römischen Recht bestanden Eheverbote zwischen Aszendenten und Deszendenten, zwischen Personen, die im Respectus parentelae (Verhältnis zwischen Oheim oder Tante einerseits und Neffen oder Nichte anderseits) standen, und zwischen Geschwistern.
Das kanonische Recht stellte strengere Regeln auf und verbot nicht bloß die Ehe zwischen Geschwisterkindern, sondern selbst die zwischen Andergeschwisterkindern (sobrini), also bis zum 6. Verwandtschaftsgrad einschließlich nach römischer Komputation. Um die Eheverbote und mit diesen die Dispensationsgebühren zu mehren, ließ man später zwar den Worten nach das Verbot bis zum 6. Grad fortbestehen, führte aber eine neue Zahlungsart der Grade ein, die sogen. Computatio canonica, bei welcher nicht, wie bei der römischen Berechnungsweise, die Zeugungen auf beiden Linien, sondern nur auf der einen und zwar der längern gezählt werden.
Hiernach waren also durch das kanonische Recht die Ehen erst vom 14. Grad römischer Komputation an erlaubt. Papst Innocenz III. beschränkte jedoch 1216 die Eheverbote wieder bis auf den 4. Grad kanonischer Komputation inklusive. Nach evangelischem Kirchenrecht ist die gerade Linie durchgehends ein vernichtendes, indispensables öffentliches Ehehindernis, die Seitenlinie desgleichen im 1. Grad, also in Ansehung der Geschwister. Außerdem bestand früher ein dispensables Ehehindernis in dem vorhandenen Respectus parentelae.
Auch die Schwägerschaft bildet ein Ehehindernis. Nach mosaischem Recht war verboten die Ehe mit der Stiefmutter, Stieftochter, Schwiegermutter, Schwiegertochter, Tochter des Stiefsohns und der Stieftochter, des Bruders Frau und des Vatersbruders Frau. Hatte aber der verstorbene Bruder mit seiner Frau keinen Sohn erzeugt, so war die Ehe mit seiner Witwe nicht nur erlaubt, sondern sogar eine Pflicht (Leviratsehe). Das römische Recht untersagte die Ehe zwischen verschwägerten Aszendenten und Deszendenten; in der Seitenlinie war Schwägerschaft meist kein Hindernis, erst später wurde Verheiratung mit der Frau des verstorbenen Bruders und der Schwester der verstorbenen Frau verboten.
Von dem kanonischen Recht wurden, ähnlich wie bei der Verwandtschaft, die Verbote unter Verschwägerten unmäßig ausgedehnt; doch setzte Innocenz III. dies Verbot bis auf den 4. Grad herab, und das evangelische Kirchenrecht verminderte die Verbote des kanonischen Rechts ebenso wie bei der Verwandtschaft. Ein ferneres Ehehindernis war die Adoptivverwandtschaft und Schwägerschaft. Das römische Recht verbot nicht nur die Ehe zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern sowie zwischen dem Adoptivkind und dem Agnaten des Adoptivvaters, sondern auch die Ehe des Adoptivvaters mit der Witwe des Adoptivsohns und umgekehrt.
Das tridentinische Konzil leitete endlich auch aus der durch Taufe und Firmung entspringenden Cognatio spiritualis Ehehindernisse zwischen dem Taufenden sowie zwischen dem Paten und dem Taufkind und analog bei der Firmung her. Die evangelische Kirche und ebenso die neue deutsche Reichsgesetzgebung verwerfen jedoch den ganzen Begriff. Nach römischem Rechte durften ferner der Vormund und dessen Sohn die Mündel vor abgelegter Vormundschaftsrechnung nicht heiraten.
Das deutsche Reichsgesetz vom hat dies Impediment beibehalten und die Eheschließung
eines Pflegebefohlenen mit seinem
Vormund oder dessen Kindern während der Dauer der Vormundschaft für unzulässig erklärt. Doch kann eine
gleichwohl abgeschlossene Ehe als ungültig nicht abgefochten werden. Im übrigen kennt des Gesetz vom (§ 33) folgende
Ehehindernisse:
1) Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie;
2) das Verhältnis zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, gleichviel ob dies Verhältnis auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet ist, noch besteht oder nicht;
4) das Rechtsverhältnis zwischen Personen, von denen die eine die andre an Kindes Statt angenommen hat, während der Dauer desselben;
5) endlich ist die Ehe untersagt zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen, doch kann von diesem letztgedachten Ehehindernis dispensiert werden. Dagegen ist die katholische Priesterweihe ein staatliches Ehehindernis nicht mehr. Weiter hat das gedachte Gesetz, abgesehen von den bereits besprochenen und von ihm beibehaltenen dispensabeln Hindernissen der noch nicht erreichten Ehemündigkeit, des mangelnden Konsenses und des für Witwen bestehenden Verbots des Abschlusses einer anderweiten Ehe vor Ablauf [* 30] des zehnten Monats seit Beendigung der frühern Ehe, verordnet, daß an den partikularistischen Bestimmungen über die Wirkungen des Zwanges, Irrtums und Betrugs auf die Gültigkeit der Ehe nichts geändert ¶