Titel
Ehescheidung
§. 1. Geschieht entweder gänzlich, oder nur auf eine gewisse Zeit.
§. 2. Die völlige Ehescheidung
erfolgt a) durch den Tod,
Röm. 7,1. b) durch die Obrigkeit, aus nachfolgenden
Ursachen:
1) Wenn Eins dem Andern oder
alle Beide einander untreu werden, und durch fleischliche Vermischung mit
andern Personen die
Ehe brechen,
Matth. 19, 9.
c. 5, 32. 2) sich muthwillig und beständig verlassen,
1 Cor. 7, 15. und 3) wenn
Eins dem Andern hinterlistig nach dem Leben stellt. (Nach dem klaren Ausspruch Christi, der wegen des scharfen Gegensatzes
gegen die schlaffen Maximen der Gesetzgelehrten, nicht wieder kann schlaff gedeutet werden, berechtigt
bloß der wirkliche Ehebruch zur Scheidung. Und wenn christliche Gerichte auch andere Scheidungsgründe zulassen, so fällt
dies nicht diesen, sondern den Geschiedenen zur Last, als welche noch so behandelt werden müssen, als ob sie auf dem Standpunkt
der alten rohen Israeliten ständen. - Ehescheidungen
sind demnach ein trauriges Zeichen des Verfalls
des Christenthums und nur, wenn Christi Geist in die Ehe eindringt, kann diesem Verderben gewehrt werden.)
§ 3. Die Scheidung auf gewisse Zeit von Tisch und Bett muß nicht leichtsinnig gestattet werden, noch darf sie zeitlebens fortdauern, ist überhaupt bedenklich, und mit Vorsicht anzuwenden.