Ehehaft
,
alte hochdeutsche Form für das ursprünglich niederdeutsche Echt,
d. i. gesetzlich. Ehehafte
Nöte, kurz
Ehehaften
, waren im Mittelalter Umstände, welche unter anderm vor den Nachteilen des
Ungehorsams im gerichtlichen
Verfahren bewahrten. Es werden genannt: Gefängnis, Seuche,
Gottes Dienst außer
Landes und des
Reiches Dienst. Heute hat die
Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Frist verhindert worden ist,
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (s. d.).-Vgl. Civilprozeßordn. §. 212 fg.; Strafprozeßordn.
§. 44.