Ehehaft,
alter deutscher Ausdruck für rechtsgültig, vom Gesetz anerkannt;
daher Ehehaften (ehehafte Nöte), nach dem Gesetz gültige Entschuldigungsgründe für jemand, welcher der Ladung vor Gericht nicht Folge leistete, als welche in den ältesten deutschen Rechtsaufzeichnungen angeführt werden: Krankheit, Herrendienst und Tod eines nahen Verwandten;
im weitern Sinn s. v. w. rechtsgültige Hindernisse überhaupt.