Ehebruch
(Adulterium), die wissentliche Verletzung einer bestehenden Ehe durch den außerehelichen Beischlaf solcher Personen, von denen mindestens die eine verheiratet ist. Leben in einem solchen Fall beide Personen in verschiedenen Ehen, werden also durch den Ehebruch zwei Ehen verletzt, so spricht man von einem Doppelehebruch (adulterium duplex, Oberhurerei in der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. genannt), während, wenn nur eine der beiden schuldigen Personen verheiratet, ein einfacher Ehebruch (adulterium simplex) vorhanden ist. Es erscheint jedoch im letztern Fall nach heutigem Recht auch der nicht verheiratete Teil als Ehebrecher, wofern er nur von der Ehe des andern Kenntnis hatte.
Der Begriff des Ehebruchs ist nicht zu allen Zeiten derselbe gewesen. Die Römer beurteilten von jeher den Fall, wenn eine Ehefrau die ihrem Ehemann schuldige Treue brach, anders und strenger als den Fall, wenn ein Ehemann sich mit einer andern, aber unverheirateten Frau verging. Nur der erstere Fall erscheint nach römischem Recht, mit welchem in dieser Hinsicht auch das ältere deutsche und das mosaische Recht übereinstimmen, als eigentlicher Ehebruch. Zudem begnügte sich das altrömische Recht damit, dem beleidigten Ehemann oder demjenigen, welcher die treulose Ehefrau in seiner väterlichen Gewalt hatte, die Bestrafung der Schuldigen zu überlassen; es war diesen gestattet, den auf der That ertappten Ehebrecher und die schuldige Frau eigenmächtig zu töten.
Als dann an Stelle der ursprünglichen Sittenreinheit des römischen Volkes eine immer größere Verdorbenheit einriß, machte sich die Aufstellung von Strafbestimmungen über den Ehebruch erforderlich, welche namentlich in der unter Augustus erlassenen Lex Julia de adulteriis coërcendis in ausführlicher Weise gegeben wurden. Erst das kanonische Recht, die Ehe als Sakrament betrachtend, ahndet die Verletzung der ehelichen Treue nicht bloß an der Ehefrau, sondern in gleicher Weise an dem Ehemann und an der ledigen Konkumbentin eines solchen. In der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. (Carolina) ward für den Ehebruch die Todesstrafe beibehalten. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 172) wird der
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Ehebruch an dem schuldigen Ehegatten und an dessen Mitschuldigen mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten bestraft. Die Bestrafung eines vollendeten Ehebruchs setzt aber voraus: einmal, daß die in Frage stehende Ehe, welche durch den Ehebruch verletzt wurde, rechtskräftig geschieden, und dann, daß ein besonderer Antrag auf Bestrafung von seiten des verletzten Ehegatten gestellt worden sei. Erstere Bestimmung erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil dadurch verhütet wird, daß eine Anzeige wegen angeblich oder wirklich verübten Ehebruchs zur Erlangung von Vorteilen oder gar zu Erpressungen benutzt werde, während sich die letztere Bestimmung durch die Rücksichtnahme auf das Familienleben und durch den Umstand rechtfertigt, daß jeder Ehebruch in erster Linie als ein Eingriff in die individuelle Rechtssphäre des verletzten Ehegatten erscheint, daher diesem auch überlassen bleiben muß, ob er den schuldigen Ehegatten bestraft haben will oder nicht.
Vgl. Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs (Würzb. 1880);
Bennecke, Die strafrechtliche Lehre vom Ehebruch (Marb. 1884 ff.).