Ehebruch
(Adulterium), die wissentliche
Verletzung einer bestehenden
Ehe durch den außerehelichen
Beischlaf solcher
Personen, von denen mindestens die eine verheiratet ist.
Leben in einem solchen
Fall beide
Personen in verschiedenen
Ehen, werden
also durch den Ehebruch
zwei
Ehen verletzt, so spricht man von einem Doppelehebruch
(adulterium duplex, Oberhurerei
in der peinlichen
Gerichtsordnung
Karls V. genannt), während, wenn nur eine der beiden schuldigen
Personen verheiratet, ein
einfacher Ehebruch
(adulterium simplex) vorhanden ist. Es erscheint jedoch im letztern
Fall nach heutigem
Recht auch der nicht verheiratete
Teil als Ehebrecher, wofern er nur von der
Ehe des andern Kenntnis hatte.
Der
Begriff des Ehebruchs
ist nicht zu allen
Zeiten derselbe gewesen. Die
Römer
[* 2] beurteilten von jeher den
Fall, wenn eine Ehefrau
die ihrem Ehemann schuldige
Treue brach, anders und strenger als den
Fall, wenn ein Ehemann sich mit einer andern, aber unverheirateten
Frau verging. Nur der erstere
Fall erscheint nach römischem
Recht, mit welchem in dieser Hinsicht auch das ältere deutsche
und das mosaische
Recht übereinstimmen, als eigentlicher Ehebruch.
Zudem begnügte sich das altrömische
Recht damit, dem beleidigten
Ehemann oder demjenigen, welcher die treulose Ehefrau in seiner väterlichen
Gewalt hatte, die Bestrafung
der Schuldigen zu überlassen; es war diesen gestattet, den auf der That ertappten Ehebrecher und die schuldige
Frau eigenmächtig
zu töten.
Als dann an
Stelle der ursprünglichen Sittenreinheit des römischen
Volkes eine immer größere Verdorbenheit einriß, machte
sich die
Aufstellung von Strafbestimmungen über den Ehebruch
erforderlich, welche namentlich in der unter
Augustus erlassenen
Lex
Julia de adulteriis coërcendis in ausführlicher
Weise gegeben wurden. Erst das
kanonische Recht, die
Ehe als
Sakrament betrachtend, ahndet die
Verletzung der ehelichen
Treue nicht bloß an der Ehefrau, sondern in gleicher
Weise
an dem Ehemann und an der ledigen Konkumbentin eines solchen. In der peinlichen
Halsgerichtsordnung
Karls
V.
(Carolina) ward für den Ehebruch
die
Todesstrafe beibehalten. Nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 172) wird der
¶
mehr
Ehebruch
an dem schuldigen Ehegatten und an dessen Mitschuldigen mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten bestraft. Die
Bestrafung eines vollendeten Ehebruchs
setzt aber voraus: einmal, daß die in Frage stehende Ehe, welche durch den Ehebruch
verletzt
wurde, rechtskräftig geschieden, und dann, daß ein besonderer Antrag auf Bestrafung von seiten des verletzten
Ehegatten gestellt worden sei. Erstere Bestimmung erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil dadurch verhütet wird, daß
eine Anzeige wegen angeblich oder wirklich verübten Ehebruchs
zur Erlangung von Vorteilen oder gar zu Erpressungen benutzt
werde, während sich die letztere Bestimmung durch die Rücksichtnahme auf das Familienleben und durch
den Umstand rechtfertigt, daß jeder Ehebruch
in erster Linie als ein Eingriff in die individuelle Rechtssphäre des verletzten Ehegatten
erscheint, daher diesem auch überlassen bleiben muß, ob er den schuldigen Ehegatten bestraft haben will oder nicht.
Vgl.
Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs
(Würzb. 1880);
Bennecke, Die strafrechtliche Lehre
[* 4] vom Ehebruch
(Marb. 1884 ff.).