Ehebetrug
,
bei Eingehung einer
Ehe die absichtliche Täuschung des einen
Teils durch den andern
über eine
Thatsache, welche dazu berechtigt, die
Gültigkeit der
Ehe anzufechten. Der Ehebetrug
ist vorgesehen in §. 170 des
Deutschen
Strafgesetzbuchs: Wer bei Eingehung einer
Ehe dem andern
Teile ein gesetzliches
Ehehindernis (s. d.) arglistig verschweigt oder
wer den andern
Teil zur
Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den
Getäuschten berechtigt, die
Gültigkeit der
Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser
Gründe die
Ehe aufgelöst worden ist
(auf
Antrag) mit Gefängnis nicht unter 3
Monaten bestraft. Ähnliche Bestimmung im §. 507 des Österr. Strafgesetzbuchs und
im
Entwurf von 1889 (§. 181).