Edition
(lat.),
Ausgabe, Herausgabe eines
Buches (s.
Ausgabe). Im Rechtsleben bedeutet Edition
s. v. w. Vorlegung einer
Urkunde.
Eine Verpflichtung hierzu (Edition
spflicht) besteht nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§. 387, 394)
nur dann, wenn demjenigen, welcher die Edition
verlangt, ein diesbezügliches besonderes
Recht zur Seite steht, oder wenn es sich
um gemeinschaftliche
Urkunden handelt. Die Edition
einer
Urkunde kann entweder mittels besonderer
Klage oder im Beweisverfahren von der
Gegenpartei gefordert werden.
Wird dieselbe verweigert, so ist über diesen
Inzidenzpunkt zu verhandeln und, falls der
Antrag für begründet
erachtet wird, die der
Urkunde anzuordnen. Bestreitet der Edition
spflichtige, daß sich die
Urkunde in seinem
Besitz befinde,
so hat er dies durch einen
Eid (Editionseid
) zu erhärten, der in der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 391) dahin normiert
ist, »daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung
erlangt habe, daß die
Urkunde in seinem
Besitz sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht
habe, deren Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die
Urkunde sich befinde«. Kommt der Beweisgegner
der
Anordnung, die
Urkunde vorzulegen oder den
Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der Beweisführer
eine
Abschrift der
Urkunde beigebracht hat, diese
Abschrift als richtig, und wenn eine solche
Abschrift nicht vorliegt, so sind
die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den
Inhalt der
Urkunde als bewiesen anzusehen (§ 392).