Ebenbürtigkeit
,
Standesgleichheit der
Geburt nach, insbesondere das gegenseitige
Verhältnis verschiedener
Stände,
deren
Angehörige miteinander eine vollwirksame und vollgültige
Ehe eingehen können. Die Ebenbürtigkeit
war früher
bei dem
Adel allgemein die
Bedingung einer standesmäßigen
Ehe, mithin einmal Voraussetzung des
Eintritts des hauptsächlichsten
Inhalts des ehelichen
Rechts, der Standesgleichheit der Ehegatten, sodann aber auch die
Bedingung der
Übertragung der
Rechte
des
Adels auf die Nachkommen. Es ist dies Rechtsverhältnis rein germanischen Ursprungs, daher auch nur
den Völkern germanischer Abstammung bekannt.
Nach englischem und französischem
Recht sind alle Bevölkerungsklassen einander ebenbürtig.
In
Deutschland
[* 2] ist die Ebenbürtigkeit
nur
noch bei den souveränen
Familien und dem hohen
Adel von Bedeutung. Dem hohen (ehemals reichsunmittelbaren, reichsständischen
oder landesherrlichen)
Adel ist nämlich in der deutschen
Bundesakte vom durch Bundesgesetz
vom und laut des
Aachener Konferenzprotokolls vom das
Recht der Ebenbürtigkeit
gegenüber den souveränen
Geschlechten
garantiert worden.
Nach altem deutschen
Recht war jede
Ehe eines freien
Mannes mit einer freien
Frau eine ebenbürtige;
nur die Verheiratung mit
einer unfreien
Person begründete den
Begriff einer
Mißheirat. Als jedoch mit der Zeit eine schärfere
Absonderung der einzelnen Geburtsstände eintrat, gewann das Erfordernis der der Ehegatten auch bei den
Ehen der
Ritterbürtigen
insofern Bedeutung, als
Kinder aus einer ungleichen
Ehe der ärgern
Hand
[* 3] folgten, d. h. den
Stand des Nichtritterbürtigen teilten.
Dies ist später nur beim Herrenstand, den ehemaligen
Reichsständen, d. h. dem heutigen ebenbürtigen
hohen
Adel, in Geltung geblieben, indem jener Rechtssatz in dieser
Sphäre durch
Hausgesetze und
Hausverträge aufrecht erhalten
ward. Von
Mißheiraten des niedern
Adels kann daher nicht mehr die
Rede sein. Wo bei
Ehen des hohen
Adels die Ebenbürtigkeit
¶
mehr
fehlt, ist eine Mißheirat vorhanden, welche außer der Ausschließung der Standesgleichheit der Ehegatten auch die Wirkung
hat, daß die Kinder nicht den höhern Geburtsstand und Rang des Vaters teilen, und daß sowohl die Frau als die Kinder nur diejenigen
vermögensrechtlichen Ansprüche an der Hinterlassenschaft des Vaters erhalten, welche von der Voraussetzung
der Ebenbürtigkeit
unabhängig sind. Daher hat die Frau keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum, und die Kinder sind nicht successionsberechtigt
in betreff der Stamm-, Fideikommiß- und Lehnsgüter; jedoch können diese Nachteile durch Verzicht der ebenbürtigen Erben und
Einwilligung des Lehnsherrn teilweise gehoben werden.
Werden diese Wirkungen der Mißheirat gleich bei Eingehung der Ehe vertragsmäßig bestimmt, so nennt man
die Ehe eine Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe. Für die Ehen der Mitglieder regierender deutscher Fürstenhäuser ist
der Grundsatz der Ebenbürtigkeit
in den Verfassungsurkunden und in den Hausgesetzen vielfach ausdrücklich anerkannt. Kinder aus nicht ebenbürtigen
Ehen sind nicht successionsfähig.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Staatsrechts: Göhrum, Geschichtliche
Darstellung der Lehre
[* 5] von der Ebenbürtigkeit
nach gemeinem deutschen Rechte (Tübing. 1846, 2 Bde.).