forlaufend
Diaphano-625
meter. Das einfachste Instrumcut dieser Art hat Saussure erfunden; es besteht im wesentlichen aus zwei weißeu Scheiben, auf denen zwei ungleich große schwarze Kreisflächen aufgetragen sind. Hätte z. B. die 5nn Kreisfläche einen 2-, 3-, 4-... mal größern Durchmesser als die andere, so sollte diese, wenn nur die Kleinheit des Sehwinkels allein im Spiel wäre, erst in einer Entfernung vom Auge [* 3] unsicht- bar werden, die 2-, 3-, 4-... mal so groß ist als der Abstand der kleinern Kreisstäche vom Beobachter, bei dem letztere aufgehört hat sichtbar zu sein.
Der- artige Versuche lehreu, daß stets die Entfernung der größern Scheibe beim Aufhören ihrer Sichtbar-
keit tlciner ist, als sie uach der oben erwähnten Proportionalität sein sollte. Dies kommt daher, daß jener Gegensatz
von
Schwarz und
Weiß um so früher aufhört, wahrnehmbar zu fein, je mehr die Luft
an D. verliert. Das Verhältnis der durch
den Verfuch ermittelten Entfernung zu jener berech- neten, die eine vollkommene Durchsuchu
ngsrecht voraussetzt,
führt zur Bestimmung des Durchsichtigkeitskoef- ficienten, d.h. jenes Bruchteils vom einfallen- den Licht,
[* 4] der durch eine
als Längeneinheit ge- wählte sehr dicke (z. B. 300 m) Luftschicht gegangen ist.
Ist z. V. der Durchsichtigkeitskoefsicient 0,7, so heißt dies, daß 0,3 der einfallenden Lichtmengc durch
Absorption
und Zerstreuung des Lichts für die Durchsuchu
ngsrecht verloren gegangen sind. So hat sich er- geben, daß im allgemeinen
die Durchsuchu
ngsrecht der Luft in den ')lquatorialregionen größer ist als gegen die
Pole hin. Auch die Durchsuchu
ngsrecht des Wassers verliert aus ähn-
lichen
Gründen wie bei der Luft, wenn die
Dicke fei- ner Schichten zunimmt. Nach Vunsen läßt reines
Wasser die blauen
Strahlen etwas stärker durch als die übrigen, weshalb es in sehr dicken Schichten blau erscheint.
Nach Wittstein geht dieses
Blau in
Grün über, wenn organischeBeimischungen in genügender Menge vorhanden sind. Nach
Saint-Claire
Deville erscheinen die Wässer blau oder grün, je nachdem ihre Verdampfungsrückstände weiß oder gelb
bis bräunlich sind. In neuerer Zeit hat man das von Wasser und Luft durchgelassene Licht auch mit dem
Spektroskop
[* 5] untersucht.
Durchsichtigkeitskocfficient, Durchsichtig- keitsmeffer, s. Durchsichtigkeit. Durchstoß, soviel
wie Lochmaschine
[* 6] (s. d.). Durchsuchung.
Eine Durchsuchu
ngsrecht der Wohnung (Haus- suchung) und anderer Räume vcroächtigerPersouen und der ihnen
gehörigen Sachen kann gegen die der
Teilnahme an einer strafbaren Handlung Verdächti- gen sowohl zum Zweck ihrer
Ergreifung
als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchu
ngsrecht zur Auffindung von
Beweismitteln führen werde', bei andern
Personen nur behufs
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs Verfolgung von spuren einer strafbaren Handluug
oder
Beschlag- nahme bestimmter Gegenstände, und auch dann nur, wenn
Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß
die gesuchte
Person,
Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde.
Zur Nachtzeit, d. h. vom 1. April bis 30. Sept. von 9
Uhr
[* 7] abends bis 4
Uhr morgens, vom 1. Okt. bis 31. März von 9
Uhr
abends bis 6
Uhr morgens, dürfen Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer That
oder bci Gefahr im Verzüge oder behufs Wicdcrergrei- fung eines entwichenen Gefangenen durchsucht wer- den.
Dic Anurdnnng
von Durchsuchu
ngsrecht steht dem
Richter, bei Gefahr im Verzüge auch der
Staatsanwaltschaft Bruckhaus' Konvcrsations-Lexikon. 14. Aufl..
V. und deren Hilfsbcamten
zu; findet die Durchsuchu
ngsrecht ohne Bei- sein dcs
Richters oder
Staatsanwalts statt, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei
Ge- mcindemitglieder zuzuziehen; ebenso ist, wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Räume wegen
Ab- wesenheit dcr Durchsuchungsrecht
nicht beiwohnt, wenn möglich sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Haus-
genosse oder Nachbar zuzuziehen.
Die vorstehenden
Beschränkungen hinsichtlich der Vornahme von Durchsuchungsrecht
finden auf Wohnungen von
Personen, welche unter Polizeiaufsicht
stehen, auf Räume, welche zur Nacht- zeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei als Herbergen bestrafter
Personen,
Niederlagen ge- stohlener u. dgl.
Sachen, Schlupfwinkel des
Spiels und der
Unzucht bekannt sind, keine Anwendung. Dem von der Durchsuchungsrecht
Betroffenen ist auf Verlangen
eine
Bescheinigung über den
Grund und das Ergebnis derselben zu erteilen. Die in Verwahrung oder
Be- schlag genommenen Gegenstände
sind genau zu ver- zeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder sonst kenntlich
zu machen. Zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere ist ohne Genehmigung des Inhabers nur der
Richter befugt, welcher die
zur strafbaren Handlung in
Beziehung stehenden Papiere der
Staatsanwaltschaft mitzu- teilen hat.
Vgl. §§. 102 fg. der Deutschen Straf- prozeßordnung. - Die Osterr.
Strafprozeßordnung (88- 139 fg.) unterscheidet zwischen Hausdurch-
suchung, welche uur stattfindet, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich in den Räumen eine eines Verbrechens oder
Vergehens verdächtige
Per- son verborgen halte oder Gegenstände von Bedeu- tung für eine bestimmte Untersuchung befinden,
und Durchsuchungsrecht
der
Person und ihrer Kleidung gegen verdächtige oder übel berüchtigte
Personen. Falls es sich
weder um letzteres handelt, noch Gefahr im Verzüge vor- liegt, noch die zu durchsuchenden Räumlichkeiten dem Publikum offen
stehen, foll der Durchsuchungsrecht
eine Verneh- mung desjenigen, bei oder an welchem sie vorge- uommen werden soll,
vorangehen. In der Regel darf dieD. nur kraft eines mit
Gründen versehenen richterlichen
Befehls unternommen
werden, bei
Ge- fahr im Verzüge auch auf schriftliche
Anordnung eines Gerichtsbeamten oder
Beamten der Sicher- heitsbehörden,
bei Verfolgung auf frischer That auch ohne solche aus eigener Macht der Sicherheits- organe. Bei der Durchsuchungsrecht
sind
stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszcugen zuzuziehen, und es ist der Inhaber der zu durchsuchenden
Räume, im Behin- derungsfalle ein erwachsener Angehöriger, Haus- genosse oder Nachbar aufzufordern, der Durchsuchungsrecht
beizu-
wohnen. Ist nichts Verdächtiges gefunden, so ist auf Verlangen
Bestätigung darüber zu erteilen, evenso über D.ohnerichterlichenVefehl.
(S.Vcschlagnahme.) Durchfuchungsrecht, die Befugnis zum An- halten und zur Untersuchung von Kauffahrteischiffen und andern
im Privateigentum befindlichen Fahr- zeugen. Es kann in Häfen und in Küstengewässern des eigenen
Landes
jederzeit, auch rücksichtlich fremder
Kauffahrer, bei Verdacht einer Einschmuggelung von verbotenen Waren oder gefährlichen
Personen, einer Stcuerdcfraudatiou, eiucr Verletzung der
Quaran-
täne- oder anderer polizeilicher Vorschriften durch die gewöhnlichen
Zoll-,
Hafen- und Polizeibeamten ausgeübt werden. Auf hoher See gilt das Durchsuchungsrecht
eines-
teils als
Mittel der Selbsthilfe im Seekriege, an- dernteils zur Unterdrückung der Piraterie und des
Sklavenhandels. Im 17. und 18. Jahrh.,
als die Seekriege, zumal von England, ohne
Scheu zur 40
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