Titel
Drohung
,
Festung (Allgemeines;

* 2
Festung. Androhung
,
Bedrohung, die Ankündigung eines Übels, welches bestimmt und geeignet ist,
die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließungen zu beeinflussen. Sie kann ausdrücklich ausgesprochen
oder durch konkludente Handlungen (Erheben der
Faust,
Anlegen des Gewehrs) angedeutet sein; das angedrohte Übel kann auch
unmittelbar andere
Personen als den Bedrohten selbst und Sachen treffen. Im
Strafrecht kommt die Drohung
vor
bei der
Widersetzlichkeit (s. d.), der Ausübung des Gottesdienstes (s. d.),
dem
Menschenraub (s. d.), der Entführung (s. d.),
der
Erpressung (s. d.), der
Anstiftung (s. d.). In einzelnen Fällen ist die Drohung
besonders
qualifiziert. Drohung
mit Gewalt (gegen einen
Beamten) wird als
Widerstand, Drohung
mit Schießgewehr oder
Axt einem Forst- oder Jagdbeamten
gegenüber als qualifizierter
Widerstand, Drohung
mit einer strafbaren Handlung, durch welche ein Mitglied einer gesetzgebenden
Versammlung verhindert wird oder werden soll, sich an den
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, als
Verbrechen mit
Zuchthaus oder Festung
[* 2] bis zu 5 Jahren, und gleiche Drohung
, durch welche ein
Deutscher verhindert wird oder
verhindert werden soll, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen
Rechte zu wählen oder zu
stimmen (§§. 106, 107 des
Deutschen
Strafgesetzbuchs), als
Vergehen mit Gefängnis von 6
Monaten bis zu 5 Jahren oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, und endlich
Drohung
mit
Mißbrauch der
Amtsgewalt zum Zwecke der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung als
Amtsvergehen (s. d.) bestraft (§. 339). Eine besondere Bedeutung hat die
Drohung
, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere
Weise (also z. B. durch die Möglichkeit der Flucht) nicht abwendbaren Gefahr
für Leib oder Leben des Bedrohten selbst oder eines seiner
Angehörigen (s. d.) verbunden ist.
Sie begründet einerseits Straflosigkeit für denjenigen, welcher durch eine so geartete Drohung
zu
einer
an sich strafbaren Handlung gezwungen wird, und der Drohende erscheint dann selbst als
Thäter, der sich des Bedrohten
als willensunfreien Werkzeugs zur Begehung der That bedient. Andererseits begründet die lebensgefährliche Drohung
, wenn
durch sie (nicht durch eine einfache Drohung
) eine Frauensperson zur Duldung unzüchtiger Handlungen
genötigt wird, oder jemand beraubt wird, die Bestrafung wegen
Notzucht (s. d.) und wegen Raub (s. d.).
Eine selbständige Bedeutung endlich hat die Drohung
in zwei Fällen:
1) im Falle des Landzwanges (s. d.), 2) im Falle der Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen (§. 241); Bedrohung mit einem Vergehen (s. d.) oder einer Übertretung (s. d.) genügt nicht. Wenn aber A dem B gegenüber (ausdrücklich oder nicht ausdrücklich, bedingt oder unbedingt) sich dahin äußert, er ¶