Drohung
(Minatio), die Handlungsweise, durch welche man einem andern die rechtswidrige Zufügung gewisser Nachteile
in Aussicht stellt. Auf privatrechtlichem Gebiet kommt die Drohung
insofern in Betracht, als ein
Rechtsgeschäft, zu dessen
Abschluß
ein Kontrahent durch rechtswidrige und wirklich besorgniserregende Bedrohung
bestimmt wurde, nichtig oder doch
anfechtbar ist. Die Drohung
wird hier der unmittelbaren körperlichen
Gewalt gleich geachtet und ebendeshalb als psychischer
(Vis
compulsiva) im
Gegensatz zum physischen
Zwang (vis absoluta) bezeichnet.
Auf dem Gebiet des
Strafrechts wird die Drohung
zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, welcher einen andern durch Drohung vorsätzlich
zu einem
Verbrechen bestimmte, als
Anstifter (intellektueller
Urheber) nach Maßgabe desjenigen Strafgesetzes
bestraft wird, welches auf die
Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich angestiftet hat (deutsches
Reichsstrafgesetzbuch,
§ 48). Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer
Handlung für den Thäter dadurch ausgeschlossen, daß er zu dieser
Handlung durch eine Drohung
, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib
oder
Leben seiner selbst oder eines
Angehörigen verbunden war, genötigt wurde. Als
»Angehörige« sind aber nach dem deutschen
Strafgesetzbuch
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(§ 52) Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister
und deren Ehegatten sowie Verlobte anzusehen. Außerdem kommt die Drohung
bei einer Reihe von Verbrechen, als zu deren Thatbestand
gehörig, in Anbetracht; so beim Raub, dessen Thatbestand darin besteht, daß der Räuber mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem andern eine fremde bewegliche
Sache in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen; ebenso bei der Notzucht, Erpressung, Nötigung, bei dem
Widerstand gegen die Staatsgewalt u. dgl. Aber auch die einfache
Bedrohung
eines andern mit einem Verbrechen wird bestraft und zwar nach § 241 des Reichsstrafgesetzbuchs
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. Besonders strafbar erscheint es endlich, wenn durch
die Androhung
eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich durch Drohung
mit Brandstiftung mittels sogen. Brand- oder Drohbriefe,
der öffentliche Friede gestört wird. Nach § 126 des Reichsstrafgesetzbuchs soll hier Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr eintreten.