Dreiklasse
nwahlsystem,
das für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (der Zweiten Kammer) in Preußen [* 2] durch Verordnung vom eingeführte Wahlsystem. Die Bestimmungen derselben wurden in die Verfassung vom Art. 71, aufgenommen und mit deren Einführung in den neuen Provinzen auch für diese maßgebend. Die Urwähler eines Urwahlbezirks werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, in der Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die erste Abteilung besteht aus den Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belauf eines Drittels der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus den Urwählern, auf welche die nächst niedrigen Steuerbeträge fallen. Die dritte Abteilung umfaßt die am niedrigsten besteuerten Urwähler. Das System ist in den preuß. Städteordnungen auf die Wahl der Stadtverordneten ausgedehnt. Infolge der veränderten Steuergesetzgebung, welche die niedrigsten Einkommen von der neu eingeführten Einkommensteuer ganz frei ließ, wurde durch Gesetz vom bestimmt, daß für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrug von 3 M. an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen sei. Da durch Aufhebung mehrerer direkter Staatssteuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer), die den Kommunen zugewiesen wurden, eine weitere Verschiebung des Wahlrechts in plutokratischer Richtung stattgefunden hätte, wurde durch Gesetz vom ferner bestimmt, ¶