Dreißigste,
der, der aus dem altdeutschen Rechte entlehnte Brauch, daß innerhalb dreißig Tagen nach dem Tode des Erblassers die Ausübung des Erbrechts nicht stattfinden durfte. Der Verstorbene wird als innerhalb jenes Zeitraums aus der Rechtsgemeinschaft der Familie noch nicht ausgeschieden angesehen; deshalb wurde auch erst nach Ablauf des Zeitraums am dreißigsten Tage nach dem Tode eine kirchliche und weltliche Totenfeier gehalten. Die Einrichtung wird näher geregelt im Sachsenspiegel. Nachdem sich jener Glaube verloren hat, ist die Rechtssitte zum Teil, unter Zugrundelegung anderer Gedanken (Pietät gegen das Andenken des Verstorbenen u. s. w.), beibehalten worden. Vgl. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2249; Code civil Art. 1570; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1243. In das Preuß. Allg. Landrecht sind Vorschriften entsprechenden Inhalts nicht aufgenommen. -
Vgl. Homeyer, Der Dreißigste (Berl. 1864).