Drawback
(engl., spr. drahbäck), im allgemeinen Rückvergütung
bei der Wiederausfuhr verzollter Waren, ferner auch die
Ausfuhrvergütung bei Produkten, die, wie z. B.
Branntwein, mit einer innern
Steuer belastet sind, während die eigentlichen
Ausfuhrprämien, welche namentlich in der merkantilistischen
Zeit häufig vorkamen, in England «bounties» genannt wurden. Mit der Einführung
und Verallgemeinerung zoll- und steuerfreier Lager
[* 2] (sog. bonded stores) sind die Drawback
mehr
und mehr außer Gebrauch gekommen.
Auch in
Frankreich hat sich der
Ausdruck Drawback
eingebürgert im Gegensatz zu «primes», den
eigentlichen
Ausfuhrprämien und denjenigen Prämien, welche das frühere franz.
Protektionssystem für gewisse Fabrikate,
z. B. für Wollstoffe, Zucker,
[* 3] wegen der bestehenden Rohstoffzölle gewährte, ohne daß
der Nachweis der Einfuhr des Materials geliefert zu werden brauchte. In andern Fällen aber verlangte
man wenigstens die Vorzeigung von Quittungen über eine, gleichviel wo und von wem, geleistete Zollzahlung, und die Rückvergütung
auf
Grund solcher Quittungen, die einen förmlichen Handelsartikel bildeten, war das Drawback
im engern
Sinne. (S. Exportbonifikation
und
Ausfuhrprämien.)