Titel
Dotation
(lat.), im allgemeinen
Ausstattung mit Einkünften und
Gütern, z. B. einer
Stelle, einer
Kasse, einer
Stiftung,
Anstalt, besonders einer kirchlichen Anstalt durch den
Gründer, eines
Feldherrn oder Staatsmannes zur Belohnung für besondere
Verdienste, wie z. B. die 1866 und nach dem deutsch-französischen
Krieg von 1870/71 an einzelne hervorragende
Staatsmänner und
Feldherren verliehenen Dotationen.
Man versteht ferner unter Dotationen diejenigen
Summen, welche aus den
Einnahmen des
Staats unter
Übertragung gewisser Ausgabeverpflichtungen den
Gemeinden oder Kommunalverbänden überwiesen werden.
Dahin gehören z. B. das preußische
Gesetz vom betreffend die Dotation
der
Kreis- und Provinzialverbände, und das dazu
erlassene Ausführungsgesetz vom (Dotation
sgesetze). In diesem
Sinn spricht man auch von Dotation
ssteuern
als den zu solchen
Zwecken an die Kommunalverbände überwiesenen
Steuern. - Im
Zivilrecht wird der
Ausdruck Dotation
vorzugsweise
gebraucht für die
Ausstattung einer sich verheiratenden Frauensperson.
Die Dotation
sverbindlichkeit kann hier begründet sein 1) durch
Vertrag oder
Vermächtnis, 2)
durch
Delikt.
Der Verführer einer
Jungfrau ist nämlich nach kanonischem
Recht verpflichtet, dieselbe sowohl zu heiraten, als zu dotieren
(et duc et dota); die
Praxis aber hat dies dahin modifiziert, daß er dieselbe entweder heiraten, oder ausstatten muß (aut
duc aut dota). Dieser Anspruch wird mit der
Deflorations- oder Satisfaktionsklage geltend gemacht.
Noch
wird 3) die Dotation
sverbindlichkeit begründet durch
Verwandtschaft: wenn nämlich eine Tochter heiratet, so ist zunächst
der
Vater verpflichtet, ihr eine
Ausstattung zu gewähren, deren
Größe sich nach seinem
Vermögen und dem
Stande des Ehegatten
sowie nach dem ortsüblichen Brauch durch billiges Ermessen bestimmt.
Kann der
Vater die Dotation
spflicht nicht erfüllen, oder
ist er nicht mehr am
Leben, so geht dieselbe auf
die
Mutter und weiterhin subsidiär auf die Großeltern über. Wenn die
Ausstattung in der
Ehe verloren geht, so ist eine neue
Dotation
nicht zu fordern; dagegen hat eine solche (Redotation
)
im Fall einer neuen
Ehe stattzufinden. Der Anspruch
auf Dotation
steht zunächst der
Frau zu; der Mann kann nur dann die Dotation
sklage erheben, wenn dieselbe ihm von der
Frau übertrugen
worden ist oder das
Versprechen der an ihn stattgefunden hat. Im französischen
Recht gibt es keine Dotation
spflicht, es gilt
vielmehr der
Grundsatz: ne dote qui ne veut.