das dem röm. Recht eigentümliche eheliche Güterrechtssystem, wonach das Vermögen der beiden Ehegatten
völlig getrennt bleibt und nur dem Ehemann seitens der Ehefrau ein Beitrag zur Bestreitung der ehelichen Lasten zugebracht
wird, welchen man Dos (s. Mitgift) zu nennen pflegt.
Das Dotalsystem wurde mit dem römischen Recht in Deutschland rezipiert und verdrängte
hier vielfach das deutschrechtliche System der Einheit des Vermögens der Ehegatten. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
dasjenige System des ehelichen Güterrechts, welches dem röm. Rechte zu Grunde liegt (römisches Dotalsystem). Der
Grundgedanke ist, daß die Ehe einen Einfluß auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten nicht ausübe und daß
dem überlebenden Ehegatten nur ein sehr eingeschränktes gesetzliches Erbrecht zusteht (wenn leibliche Verwandte
des Verstorbenen nicht vorhanden sind; sonst ein Erbrecht der armen Witwe auf ein Viertel). Nur wenn dem Ehemanne durch ein
besonderes Rechtsgeschäft, die Bestellung einer Mitgift (dos), ein Beitrag zu den ehelichen Lasten gegeben wird, gelangen
besondere Rechtssätze auf das dadurch begründete Rechtsverhältnis zur Anwendung. Im wesentlichen auf demselben Boden
steht das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1218-1266. Das letztere weicht hauptsächlich darin ab, daß der Ehemann im Zweifel
und, solange die Ehefrau nicht widerspricht, auch der letztern freies Vermögen (sog. Paraphernalgut) zu
verwalten hat. - Nach dem röm. Rechte gehört während des Bestehens der Ehe die Mitgift (dos) dem Ehemanne,
er kann als Eigentümer darüber nach Belieben verfügen.
Für den Fall der Auflösung der Ehe ist er aber zur Rückgabe der Dotalsachen verpflichtet; auf Grund dieser Verpflichtung
ist er schon während der Ehe für jede Versäumnis der in eigenen Sachen sonst bewährten Sorgfalt verantwortlich. Abgesehen
von Dotalgrundstücken (s. d.), ist er zu wirksamer Veräußerung und Verpfändung befugt. Zur Sicherung
des der Ehefrau nach Auflösung der Ehe zustehenden Rechts kann die Frau die Gegenstände der Mitgift schon während der Ehe fordern,
wenn der Mann in Vermögensverfall gerät oder durch Verschwendung die Mitgift gefährdet. - Das röm. Dotalrecht gilt nur
in einem kleinen Teile von Deutschland und hier gewöhnlich nur mit Modifikationen, die sich teils darauf
erstrecken, daß der Ehemann statt des Eigentums an den Grundstücken nur den Nießbrauch hat, teils darauf, daß sich dies
Recht des Ehemanns nicht bloß auf das Vermögen der Ehefrau erstreckt, welches ausdrücklich als Heiratsgut bestellt und eingebracht
ist (Illaten), sondern auch auf das übrige Vermögen (Paraphernen), soweit die Ehefrau nicht der Verwaltung des Ehemanns widerspricht
oder sich dasselbe nicht zur besondern Verwaltung vorbehalten hatte (Rezeptitien). Auch steht dem überlebenden Ehegatten regelmäßig
ein Erbrecht in einen Teil des Vermögens des Verstorbenen zu. Man hat dies System das modifizierte Dotalsystem genannt.
Welchen genauern Inhalt das mit diesem Namen bezeichnete eheliche Güterrecht in dem einzelnen Rechtsgebiet hat, läßt sich
nur nach dessen partikularen Rechtsnormen bestimmen. -
Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 4, §. 235, und Roth, Deutsches
Privatrecht, Bd. 2, §§. 95 fg.