Dotālgrundstücke,
Grundstücke, welche zur
Mitgift (dos) einer
Ehefrau geboren, während der
Dauer der
Ehe. Besteht
in der
Ehe der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder ein gemischter Güterstand,
so spricht man nicht von Dotalgrund
stücke. Nach röm.
Rechte sind Dotalgrund
stücke zum besten der
Ehefrau der
Veräußerung durch Rechtsgeschäft
des Ehemanns vermöge eines Verbotsgesetzes entzogen. Der Ehemann allein darf sie weder verkaufen, noch verpfänden, noch
dingliche
Rechte daran einräumen, noch mit dem Grundstücke verbundene dingliche
Rechte aufgeben. Die Einwilligung der
Ehefrau
während der
Ehe macht die Rechtsgeschäfte nicht wirksam; hingegen können die Rechtsgeschäfte wirksam werden
durch Genehmigung nach
Auflösung der
Ehe sowie dann, wenn die Dotalgrund
stücke nach
Auflösung der
Ehe seitens des Ehemanns erworben werden.
Anders steht es, wenn nicht das Grundstück, sondern dessen Schätzungswert Gegenstand der
Mitgift war. - Der
Code civil und
das
Badische Landr. Art. 1554 entziehen, sofern nach dem
Ehevertrage sog. Dotalrecht gilt und etwas Abweichendes
nicht im
Vertrage bestimmt ist, die Dotalgrund
stücke der
Veräußerung, selbst unter Zustimmung der
Ehefrau, mit wenigen in den Art. 1555 fg.
bestimmten Ausnahmen. - Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1674 gestattet bei seinem gesetzlichen Güterstande die Veräußerung der Gegenstände des eheweiblichen Vermögens seitens des Ehemanns mit Einwilligung der Frau; ähnlich das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 232, welches aber ausdrückliche Einwilligung in Schriftform erfordert, während das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1228 sich darauf beschränkt, die Ehefrau als Eigentümerin, den Ehemann als Nutznießer zu bezeichnen.