(Fundus dotalis), eine zur
Mitgift (dos) gehörige unbewegliche
Sache. In Ansehung eines solchen
Grundstücks
ist der Ehemann in seiner Veräußerungsbefugnis beschränkt, während er sonst die Dotalsachen ungehindert veräußern darf.
Ein Dotalgrund
stück darf nach gemeinem
Recht selbst mit Zustimmung der Ehefrau vom Ehemann weder verkauft, noch verpfändet
werden;
ebenso nach französischem
Recht, wo übrigens im
Ehevertrag die
Veräußerung erlaubt werden darf.
Nach preußischem
und sächsischem
Recht ist die
Veräußerung bei Einwilligung der
Frau gültig.
Kontext
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Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht)
Seite 191: Güterrecht.
- Güterrecht der Ehegatten.
- Adquaestus conjugalis
- Arrha.
- Ausstattung.
- Aussteuer.
- Beisitz.
- Brautgeschenke.
- Communio bonorum, s. Gütergemeinschaft.
- Doalium.
- Dos.
Dotalgrund
stück.
- Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten.
- Dotalsystem.
- Dotation.
- Durante matrimonio.
- Ehepakten, s. Ehevertrag.
- Eingebrachtes, s. Mitgift.
- Einhardsgut.
- Einkindschaft.
- Errungene Güter.
- Fallrecht.
- Gütergemeinschaft, s. Güterrecht der Ehegatten.
- Jus recadentiae, s. Fallrecht.
- Längst Leib, längst Gut.
- Leibgeding.
- Leibzucht.
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- Mitgift.
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- Nadelgeld.
- Parapherna.
- Receptitien.
- Sammtgut
- Schlüsselrecht.
- Sondergut.
- Spillgelder, s. Nadelgeld.
- Statutarisch.
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- Witthum.
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