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1877 von E. Zetzsche angeregte gleichzeitige Ve- ! nutzung derselben Telegraphenleitung zum Tele- phonieren und zum Arbeiten mit Morse-Telegra- pyen zu verwerten, und dies namentlich auch auf Leitungen, in denen, weil sie mit andern Telegra- phenleitungen auf einem gemeinschaftlichen Ge- stänge angebracht sind, die aus den letztern her- rührenden Induktionswirkungen in bohem Grade störend wirken. Solche Einrichtungen sind zuerst in Brüssel, [* 3] in jüngster Zeit auch zwischen Brüssel und Paris [* 4] sowie zwischen Wien [* 5] und Brunn in Betrieb genommen worden.
Doppelte strategische Umgehung, s. Stra- tegische Umgehung. Doppeltier, s. Saugwürmer. Doppel-^r-Induktor, s. Cylinder-Induktor. Doppeltkohlensaures Kalium, s. Kalium- bicarbonat. sticarbonat. Doppeltkohlensaures Natrium, s. Natrium- Doppeltuch, ein zu dicken Winterkleidern be- nutztes tuchartiges Doppelgcwebe, dessen rechte sobere) Seite gewöhnlich feiner als die linke (untere) ist und dessen Muster meist in Nippen, Rauten, einer Art Moiricrung, Wellenlinien u. s. w. besteht.
Die linke Seite ist ziemlich stark gerauht, aber nur wenig geschert, um den Stoff möglichst warm- haltend zu machen. Doppelversicherung. Da die Versicherung gegen einen Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung von Sachen u. dgl. entsteht, nicht zu einem Vermögensvorteil führen soll, so darf der! Versicherungsnehmer daraus, daß er für denfelben ^ Schaden bei zwei Versicherern Versicherung genom- men hat, nicht den Vorteil ziehen, daß ihm mehr gezahlt wird.
Nach dem Deutschen Handelsgesetz- buch Art. 791 hat eine gleichzeitige Abschließung mehrerer Versicherungsverträge gegen Seegefahr, bei welcher der Gesamtbetrag der Versicherungs- summen den Versicherungswert übersteigt, die Folge, daß alle Versicherer nur in Höhe des Ver- sicherungswerts, der Einzelne pro rata nach dem Verhältnis seiner Versicherungssumme zu dem Ge- samtbeträge derVersicyerungssunnuen haftet. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Wert versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf diefelbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist.
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Wert versichert, fo gilt die spätere Versicherung,
insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten
Teil des Werts
(792).
Daß diese Bestimmungen des Art. 792 analog auf andere Versicherungen anzuwenden seien, läßt das Reichsgericht nicht
gelten. Nach einer Plenarcnt- scheidung vom
(«Entscheidungen des Reichsgericht in Civilsachen»,
Bd. 6, Nr. 47) gewinnt in
einem solchen Falle der Doppelwährung
der Ver- sicherungsnehmer nach Gemeinem Necht nur einen zweiten solidarischen
Schuldner neben dem ersten, also so, daß der eine von seiner Hastung für die Schuld befreit wird, wenn der andere bereits
für denselben Schaden Vergütung gewährt hat, unbeschadet der Wirksamkeit der Policebedin- gungen,
welche für den Fall, daß der Versiche- rungsnehmer bei
Abschluß der zweiten Versicherung nicht die frühere Versicherung
anzeigt, den
Verlust seiner
Ansprüche aus dieser
Zweiten Versicherung androhen.
Das Preuh. Allg. Landr. II, 8, §. 2001 legt dem Versicherungsnehmer die gesetzliche Ver- pflichtung auf, anzuzeigen, ob er bereits an einem andern Orte Versicherung genommen oder zu deren Schließung Order erteilt habe lß. 2002). Wer bei solcher Anzeige eine vorsätzliche Unrichtigkeit zum Schaden des Versicherers oder eines Dritten be- geht, soll sein Necht aus beiden Versicherungen ver- lieren l8- 2003). Ist aber die Anzeige aus grobem oder mäßigem Versehen unterlassen, so soll nur die älteste Versicherung bei Kraft [* 6] bleiben, der Versiche- rungsnehmer aber die Police aus der jüngsten Ver- sicherung zahlen.
Das Osterr. Bürgert. Gesetzbuch hat hierüber keine Bestimmung getroffen. Doppelverwandtfchaft. Doppelwährung
ist
vorhanden, wenn jemand von folchen Eltern abstammt, welche schon miteinander verwandt waren, z. B.
wenn der Onkel die Nichte heiratet. Ferner wenn jemand von solchen
Personen abstammt, die, ohne untereinander verwandt zu
sein, einen dritten gemeinschaftlichen Verwandten haben; z.V. ein Witwer heiratet die Tochter einer
Witwe, die
Witwe aber dessen
Sohn und aus beiden
Ehen stammen
Kinder.
Oder ein Mann heiratet hintereinander zwei Schwestern. Die Doktrin stellt den durch das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. z. 2032 bestätigten Satz auf, daß bei Erb- schaften die mehrfache Verwandtschaft unberücksich- tigt bleibt, wenn nach Köpfen geteilt wird. Wird aber nach Stämmen geteilt, erhält der einzelne, derzu verschiedenen Stämmen gehört, mehrfache Erbpor- tionen. Entsprechend der Deutsche [* 7] Entwurf §. 1967. Doppelvitriol, s. Adlervitriol. Doppelvorschlag, musikalische Verzierung, be- steht aus zwei kurzen Tönen, die einer Hauptnote vorgesetzt sind.
Doppelwährung
, auch Mischwährung oder, nach einem von
Cernuschi eingeführten
Ausdruck,
Bimetallismus genannt, eine Ordnung
des Münzwesens, bei welcher sowohl
Gold- als auch (^ilbermünzen mit unbeschränkter gesetzlicher
Zah- lungskraft und in
einem festen Wertverhältnis zu- einander als rechtlich gleichstehende Courantmünzen eines
Landes zugelassen sind. Derartige
Münzsysteme kommen bereits in frühester Zeit vor; namentlich hat das älteste bekannte Münzsystem, das
babylo- nische,
Gold- und Silbermünzen in dem festen Wert- verhältnis von 1:13^2 ld. h. ein Gewichtsteil
Gold
[* 8] gleichgesetzt 13^2 Gewichtsteilen
Silber) besessen.
Desgleichen schreiben auch die deutschen Neichsmünz- ordnungen des 16. Jahrh, einen festen Preis des Silbers zum Golde vor. ähnliches war auch in England seit Eduard III. der Fall, und in Frank- reich bestand seit 1726 ein gesetzliches Wertverhält- nis zwischen Gold und Silber von 1:14^/". Zur vollständigen Gleichberechtigung der beiden Metalle im modernen Sinne ist es erforderlich, daß jeder Private berechtigt sei, beide Metalle in belie- bigen Mengen gegen die Entrichtung der Präge- gebühr zu vollwertigen gesetzlichen Münzen [* 9] aus- prägen zu lassen.
Wird aber einem der beiden Metalle die freie Zulassung zur Prägung entzogen, so ent- steht die sog. Hinkende Währung (s. d.). An- laß zu einer derartigen Maßnahme giebt gewöhn- lich der Umstand, daß sich das Handelswertverhält- nis zwischen beiden Metallen, i. das sich aus den Preisen der beiden Metalle ergebende Wertver- haltnis, erheblich verschoben hat. In diesem Falle wird es vorteilhaft, die in dem Münzgesetz zu uicdrig bewerteten Metallmünzen einzuschmelzen oder aus- schließlich zu Zahlungen ins Ausland zu ¶
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den, wobei eben der innere Wert entscheidend ist, während es umgekehrt gewinnbringend ist, das im Münzgesetz zu hoch veranschlagte Metall herbeizu- schaffen und aus demselben Münzen ausprägen zu lassen. Das unterschätzte Metall vermindert sich also, das überschätzte nimmt zu und wird allmählich alleinige Währung, wie es denn in der That sehr naheliegend ist, daß, wenn einer Zahlungspflicht mit einem gewissen Gewicht Goldes und einen: ge- wissen Gewicht Silbers genügt werden kann, eben ausschließlich jenes gewählt wird, welches das min- derwertige ist.
Steigt also beispielsweise das Gold über den im Münzgesetz ausgesprochenen Silber- preis , so werden Goldmünzen seltener
und können sich überhaupt nur im Verkehr erhalten, wenn für sie ein Agio gewährt wird; dann tritt
aber die Not- wendigkeit ein, sich mit diefer Thatsache, also mit der EntWährung des Goldes zu befreunden oder eine Änderung
im Münzwesen
[* 11] vorzunehmen, d. h. die Goldmünzen dem neuen Wertverhältnis entspre- chend leichter
auszuprägen. Ahnliche Vorkommnisse sind wiederholt eingetre- ten. So hatte das franz.
Münzgesetz vom 1.1803 die Doppelwährung
nach dem Wertverhältnis von 1:15^ an- genommen.
Von 1820 an hob sich der Silbcrpreis des Goldes im Handel etwas über den gesetzlichen, das unterschätzte Gold stoß ab, es herrschte Silber- cirkulation und Gold genoß ein Agio. Ein Um- schwung trat insolge einer Verschiebung des Wcrt- verhältnisses der edlen Metalle durch die kalisorn. und auftrat. Goldausbeute ein, was in den Ländern des franz. Münzwesens von 1850 bis 1865 eine zunehmende Ersetzung der Silber- durch Goldmün- zen bewirkte. Der eintretende Mangel an Silbcr- münzen führte zunächst zur fog.
Lateinischen Münz- tonvention (s. d.) vom zwischen Frank- reich, Belgien,
[* 12] der Schweiz
[* 13] und Italien.
[* 14] 1868 trat auch
Griechenland
[* 15] bei. Das Sinken des Silber- prcises und die vermehrten Ausprägungen der (un- bequemen) Fünffranksstücke veranlaßten
jedoch seit 1874 Vereinbarungen behufs Beschränkung dieser Ausprägungen und 1877 wurde die Silbercourant- prägung gänzlich
eingestellt. Die Mißlichkeiten solcher Schwankungen im Geld- wesen sind nicht zu verkennen, und um den Gefahren m begegnen,
die sich aus der Doppelwährung
wiederholt ergeben haben, denkt die neuere bimetallistische Lehre
[* 16] vor- züglich an einen internationalen
Währungs- vertrag.
Gerade die Erfahrungen beim franz. Münzwesen lenkten auf diese Idee. Denn da man in Frankreich sowohl Gold und Silber ausprägen, wie auch Gold- und Silbermünzen zum Nennwerte erhalten und einschmelzen konnte, so war es dort immer möglich, 1 K3 Gold gegen 15^ 113 Silber umzutauschen und umgekehrt, und wirkte diese Mög- lichkeit den Schwankungen in: Wertverhältnisse ent- gegen. Dies ging aber nur so lange, als es der sranz. Münzvorrat gestattete; dieser war aber natur- gemäß im Verhältnis zum Weltverkehr ein be- schränkter und ermöglichte jene Operation nicht auf die Dauer.
Wenn aber alle Kulturstaaten die Doppelwährung
einführen und Gold und Silber frei ausprägen wollten, so glaubt man, daß einerseits
die wichtigste Veranlassung der Preisfchwantungen der beiden Edelmetalle wegfiele, also auch die Ausfuhr
des unterfchätzten Metalls aus dem Münzgebiet, ande- rerseits würde der Münzvorrat so groy werden, daß er praktisch
genommen als unerfchöpslich gelten könnte. Als Vorteil einer folchen Einrichtung wird insbesondere geltend gemacht, daß
damit nicht nur das Wertverhältnis der beiden Metalle, sondern der Geldwert überhaupt beständiger
würde, wäh- rend jetzt ein Goldmangel und damit ein Steigen des Goldwertes, i. des Geldwertes
drohe, ja, wie man aus der Preisbewegung seit den siebziger Jahren schließt, bereits eingetreten sei, was die pro- duzierenden
Klaffen zu Gunsten der Rentner arg benachteilige.
Der Goldvorrat fei eben zu klein, um für den Geldbedarf allein auszureichen. Die Idee einer internationalen
Vereinbarung wurde schon 1855 von Schübler in Anregung ge- bracht, sie fand aber erst eine größere Beachtung in- folge
der unermüdlichen Agitation, die Cernuschi ts.d.) 1876 begann, unterstützt durch die inzwischen eingetretene starke Entwertung
des Silbers. Auf der internationalen Münzkonferenz, die im Aug. 1878 ohne Beteiligung Deutschlands
[* 17] in
Paris statt- fand, traten die Vereinigten Staaten,
[* 18] welche über- haupt die Konferenz veranlaßt hatten, bereits ganz bestimmt
für internationale Doppelwährung
mit freier Silber- prägung nach einem einheitlichen Wertverhältnis ein, nachdem sie ihrerfeits durch
die in demselben Jahre angenommene Blandbill (s. d.) mit der Wie- derausmünzung von Silberdollars vorangegangen
waren.
Die Vertreter Italiens [* 19] und Hollands zeig- ten sich dem bimctallistischen Projett nicht abgeneigt, Frankreich hielt sich noch in Reserve, während Eng- land, Belgien, die Schweiz und Schweden [* 20] principiell an der reinen Goldwährung festhielten. Im April 1881 trat eine neue Münzkonfercnz in Paris zu- sammen, die auch vom Deutschen Reich beschickt wurde. Frankreich war jetzt mit Amerika [* 21] in dem bimetallistischen Programm einig; Italien, Holland und Spanien [* 22] waren ebenfalls bereit, einer solchen Union beizutreten; Deutschland [* 23] begnügte sich mit einigen Zugeständnissen an den Bimetallismus, im wesentlichen hielt es jedoch an der reinen Goldwäh- rung fest.
Die übrigen Goldwährungsstaaten thaten dasselbe, England mit der Zusage, daß es die ind. Silbcrwährung
aufrecht erhalten wolle und daß die Bank wieder einen Silbervorrat halten werde, wenn die Doppelwährung
in den übrigen Ländern zur
Geltung ge- lange. Der Pariser Münzkongreß 1889 hatte keinen offiziellen Charakter, sondern war eine private
Ver- einigung. Im Nov. 1892 trat auf Anregung der Vereinigten Staaten, welche besonders durch die Entwertung des Silbers bedroht
sind, und deren Münzpolitik zur Rehabilitierung des Silbers neigt (f. Windombill), eine neue internationale Münz- konferenz
zur Beratung der Silber- und Wäh- rnngssrage in Brüssel zusammen, verlief aber völlig ergebnislos.
Die dimetallistische Agitation hat in Deutschland in neuerer Zeit vorzugsweise in den landwirtschaftlichen Kreisen Boden gefaßt; die Füh- rung der Vewegnng ist in den Händen von Kardorsfs, I)i-. Arendts u. a. Die Hoffnungen, welche die Land- wirte auf den Vimctallismus und die durch den- selben bewirkte Stützung des Silberwertes setzen, beruhen hauptsächlich auf der Annahme, daß die Konkurrenz des ind. Weizens bei einer Erhöhung des Wechselkurses von London [* 24] aufIndien bedeutend zurückgedrängt und ein wachsender Druck der Hypo- thekarlasten bei steigendem Goldwert hintangehalten würde, übrigens hat der Bimetallismus in Eng- land selbst Freunde gewonnen und dies führte zur Einsetzung einer königl. Untersuchungskommission über die Geldverbältmsse, bei welcher sich die Par- teien in gleicher Stärke [* 25] gegenüberstanden. Auch in ¶