Doppelseitige
Klagen
, Klagen
, welche zu einer
Verurteilung des Klägers führen können.
Das röm.
Recht zählte dahin
die Klage auf
Teilung gemeinsamer Gegenstände, die Grenzscheidungsklage, die Klage auf
Erhaltung eines
Besitzstandes. Es ist bestritten,
ob der Zweck dieser Klagen
heutzutage nicht allein an die
Erhebung der Widerklage (s. d.)
zu knüpfen ist.