Doppelseitige
Schuldverh
ältnisse oder auch gegenseitige Schuldverh
ältnisse, die voneinander abhängigen
Verbindlichkeiten
aus
Geschäften, welche einen Austausch von Leistung und Gegenleistung betreffen, aus den synallagmatischen
Verträgen wie
Tausch,
Kauf, Sachmiete, Dienstmiete,
Werkverdingung, Gesellschaftsvertrag. Bei ihnen gilt der Grundsatz, daß,
wenn nicht das Gesetz, der
Vertrag oder die Natur der Sache etwas anderes fordern, keiner von beiden
Teilen vorzuleisten braucht.
Vielmehr kann jeder nur die Gegenleistung fordern, wenn er seinerseits zu erfüllen bereit ist: "Zug um Zug". . Soweit er das nicht ist, steht seiner Klage die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus), und wenn bereits geleistet ist, die Leistung aber mangelhaft war, die Einrede des nicht ordnungsmäßig erfüllten Vertrags (exceptio non rite adimpleti contractus) entgegen. Nur dürfen diese Einreden nicht zur Schikane mißbraucht werden. Ist die Hauptsache gewährt und fehlt nur noch eine Kleinigkeit, so hat der Beklagte nur einen Abzug am Preise zu machen.