Doppelbest
euerung
ist die gleichzeitige Belastung eines und desselben Einkommens in mehreren Staaten, im uneigentlichen Sinn auch die Erfassung einer Steuerquelle auf verschiedenen Wegen in einem und demselben Land (so kann das Einkommen aus Grund und Boden getroffen werden durch allgemeine Einkommensteuer, Grundsteuer, Aufwandsteuer etc.). Mit der Gewährung der Freizügigkeit (s. d.) war die gleichzeitige Heranziehung der deutschen Bundesangehörigen, die sich außerhalb ihres Heimatstaats niedergelassen, zu den direkten Steuern sowohl in dem letztern als auch in dem Staat, in welchem sie ihren Wohnsitz genommen, unverträglich.
Deswegen bestimmt das jetzt für das ganze
Deutsche Reich
[* 2] verbindliche
Gesetz vom »wegen Beseitigung der Doppelbest
euerung« folgendes:
Ein
Deutscher soll zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen
Bundesstaat herangezogen werden, in welchem er seinen
Wohnsitz
hat. Als
Wohnsitz gilt aber derjenige
Ort, an welchem der Betreffende eine
Wohnung unter Umständen innehat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Fehlt es überhaupt an einem eigentlichen
Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
Wer dagegen sowohl in seinem Heimatstaat als auch in einem andern Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in dem erstern mit direkten Steuern belastet werden. Bei Beamten entscheidet der dienstliche Wohnsitz; Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene sind wegen ihres Gehalts, wegen Pension oder Wartegeld nur in demjenigen Staat zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. Endlich ist noch verordnet, daß der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur von demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Die
Gefahr doppelter Belastung tritt auch sehr leicht bei
Gemeinden ein, wenn
Wohnsitz und Erwerbsquelle des Steuerpflichtigen
nicht an einem
Ort sich befinden. Derselben läßt sich nur bei allgemeiner Anwendung richtiger
Grundsätze
über ein geeignetes Gemeindesteuersystem vorbeugen.
Realsteuern und
Verbrauchssteuern (ausschließlich des Verbrauchs für
Gewerbebetrieb) würden den
Gemeinden zustehen, wo sich das zu besteuernde
Objekt befindet, bez. verzehrt wird. Sie würden
dann ebensowenig wie die
Soziallasten und
Gemeindegebühren zu einer Doppelbest
euerung führen. Dagegen würde bei
Gewerben,
die ihrer
Natur nach über mehrere
Gemarkungen sich erstrecken
(Transport), eine ratenweise
Teilung einzutreten haben, bei
Personalsteuern
müßten etwa
Grundsätze wie die im erwähnten
Gesetz aufgestellten zur Anwendung
¶
mehr
kommen. Ungleichheit in der Belastung ist jedoch nicht vollständig zu vermeiden, weil die Gemeindesteuersysteme sehr verschieden
sind und auch niemals überall gleich gemacht werden können (Stadt- und Landgemeinden, Verschiedenheit des Bedarfs, der Erwerbs- und
Besitzverhältnisse, des Gemeindevermögens etc.). Ebenso ist auch die Doppelbest
euerung bei Ausländern,
die im Inland wohnen oder Vermögen besitzen, Gewerbe betreiben, bei Inländern, welche Einkommen vom Ausland
beziehen etc., nicht ganz zu verhüten. Gesetzliche Anordnungen müßten hier mit allerdings nur teilweisem Erfolg durch Verträge
ersetzt werden.