Dontgeschäft
(franz., spr. dong-), diejenige Form des Prämiengeschäfts, bei welcher der Käufer sich vorbehält, zur Erfüllungszeit allenfalls gegen Entrichtung eines Reugeldes (Dontprämie) vom Geschäft zurückzutreten. Kaufe ich ein Papier zu 101 dont 1, so habe ich am Erfüllungstag das Recht, das Papier zu 101 zu nehmen oder gegen Zahlung von 1 vom Kauf zurückzutreten. In den Notierungen über Prämiengeschäfte wird das Wort »dont« (deutsch »worauf, wovon«) gewöhnlich nicht geschrieben, sondern der Kurs im Fall der Erfüllung von der Prämie, im Fall der Nichterfüllung durch einen senkrechten Strich getrennt, z. B. 101|1 (lies: hunderteins dont eins). Wenn es sich um eine Rückprämie handelt, so wird der Notierung der Buchstabe R zugesetzt; z. B. 99|1 R (sprich: neunundneunzig dont eine Rückprämie) bedeutet, daß der Verkäufer berechtigt ist, zu 99 zu liefern oder gegen Zahlung von 1 vom Geschäft zurückzutreten.