Dontgeschäft
(spr. dong-), ein Börsengeschäft auf Zeit, bei dem der
Käufer sich vorbehalten hat, zur Erfüllungszeit
event. gegen
Zahlung
eines Reugeldes (einer Vor- oder
Dontprämie) vom
Vertrage zurückzutreten. Die betreffenden Papiere haben
für solche
Geschäfte einen besondern Kurs, welcher
den der festen Zeitgeschäfte um einen wechselnden
Betrag (Ecart, s. d.) übersteigt. Diesem Prämienkurse wird nach der Gewohnheit
der
Pariser
Börse im Kurszettel das Reugeld mit dem Zusatz «dont» beigefügt,
sodaß also die
Notiz z. B. lautet: 3 Proz.
Rente 98.50 dont 1.50 oder auch abgekürzt 98.50/1.50, und durch diesen Gebrauch
ist der
Name Dontgeschäft
entstanden. (S. Prämiengeschäft.)