Dominikalsteuer
254 Wörter, 1'813 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Dominikalsteuer,
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Dominikalsteuer,
auch Grundgefällsteuer oder Gefällsteuer, die Steuer von den auf dem Grund und Boden ruhenden Gefällen. Ist ein Grundstück mit solchen Gefällen beschwert und will man den Ertrag des Grundstücks besteuern, so muß man die Gesamtsteuerlast auf den Berechtigten und Verpflichteten verteilen. Dies kann derart geschehen, daß die ganze Steuer vom Eigentümer erhoben, diesem aber das Recht gegeben wird, dem Berechtigten einen entsprechenden Abzug zu machen. Es kann aber auch eine besondere Steuer von den Gefällen erhoben werden, sodaß die Gefälle im Grundsteuerkataster gleich abgerechnet werden.
Durch die Ablösung der auf den Grundstücken ruhenden Lasten, die in den meisten Staaten vollendet ist, hat die Dominikals
teuer ihre Bedeutung
fast ganz verloren. In Preußen
[* 2] z. B. fehlt sie ganz. In Bayern
[* 3] besteht sie noch bei einigen ältern Gefällen.
Wer die Gefälle zu leisten und die Steuer hiervon nach Maßgabe des Grundentlastungsgesetzes vom nicht selbst zu
tragen hat, kann ein Fünfzehntel des betreffenden Bezugs als «Steuerbeitrag» in Anspruch nehmen, der ihm dann an der
Grundsteuer abgerechnet wird. In Baden
[* 4] werden nach dem Gesetz vom die «Steuern von Waldungen», Waldlasten, soweit
sie in Holz
[* 5] bestehen, mit dem 25fachen Betrag ihres jährlichen Geldwertes am Waldsteuerkapital abgezogen und für den Nutzungsberechtigten
zur Steuer veranlagt. Andere Waldlasten unterliegen einer besondern Steuer nur, wenn sie den Holzertrag
oder sonstige Hauptnutzungen schmälern. Sie werden in diesem Falle zum 25fachen Geldwerte der durch sie jährlich veranlaßten
Schmälerung berechnet. In Elsaß-Lothringen
[* 6] kann der Verpflichtete einen den Gefällen entsprechenden Teil der Grundsteuer
von seiner Leistung in Abzug bringen.