Dolo
malo
(lat.), mit
Arglist, mit widerrechtlicher Absicht, mit böswilligem Vorsatz;
s. Dolus.
Dolo malo
13 Wörter, 97 Zeichen
Dolo
malo
(lat.), mit
Arglist, mit widerrechtlicher Absicht, mit böswilligem Vorsatz;
s. Dolus.
(lat., widerrechtlicher Wille), das wissentlich rechtswidrige Handeln, kommt im Zivil- wie im Strafrecht in Betracht. Der Dolus ist in kriminalistischer Beziehung der mit dem Bewußtsein seiner Gesetzwidrigkeit gefaßte Vorsatz, eine strafbare Handlung zu begehen. Als vorsätzlicher Verbrecher erscheint mithin jeder, der sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgesetz übertreten wird, mit Absicht bestimmt. Dabei ist zu beachten, daß der rechtswidrige Vorsatz regelmäßig zu dem Thatbestand des Verbrechens gehört, ohne dessen Vorhandensein auch ein strafbarer Versuch eines solchen nicht denkbar ist.
Nur ausnahmsweise wird die Übertretung eines Strafgesetzes aus bloßer Fahrlässigkeit (s. d.) bestraft. Im einzelnen unterscheidet man zwischen Dolus im engern und eigentlichen Sinn, d. h. zwischen dem mit Überlegung (praemeditatio) gefaßten Vorsatz, und dem Dolus repentinus oder impetus, d. h. dem in der Aufwallung oder im Affekt gefaßten verbrecherischen Entschluß, welch letzterer der Natur der Sache nach ein ungleich weniger strafbarer Willenszustand ist. Am wichtigsten ist diese Unterscheidung bei dem Verbrechen der Tötung, wo den Mord, d. h. die mit Vorsatz und Überlegung beschlossene oder vollführte Tötung, eine ungleich härtere Strafe trifft als den Totschlag, d. h. die in leidenschaftlicher Aufwallung vollführte Tötung.
Die Wissenschaft stellt mehrere Arten des obigen Dolus im engern und eigentlichen Sinn auf. Sie unterscheidet nämlich den bestimmten (dolus determinatus) und den unbestimmten (dolus indeterminatus); auch unterscheidet sie rücksichtlich der letztern Gattung noch einen alternativen und einen eventuellen Dolus. Der Fall des bestimmten Dolus liegt vor, wenn der böse Vorsatz des Verbrechers auf einen bestimmten rechtswidrigen Erfolg gerichtet ist; der des unbestimmten dagegen, wenn eine solche ausschließende Absicht nicht vorhanden ist.
Letzterer ist aber ein alternativer, wenn der Verbrecher jeden der möglichen Erfolge (den A. verwunden oder töten) bestimmt gewollt hat; ein eventueller, wenn der Verbrecher zwar nur einen geringern Erfolg beabsichtigt und danach seine Ausführung einrichtet, jedoch auch einen schlimmern Erfolg billigt, wenn er nicht anders zu seinem Zweck gelangen kann. Endlich nahm man früher vielfach noch einen gänzlich unbestimmten (dolus indirectus) an, wenn nämlich der Verbrecher nur einen geringern Erfolg (z. B. Beschädigung) ausschließlich beabsichtigte, aus seiner Handlung jedoch ein schwerer (Tod) hervorgegangen ist.
Dieser sogen. Dolus indirectus ist jedoch, im Grunde genommen, weiter nichts als ein Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Unter Dolus generalis im Gegensatz zu specialis verstand man früher den Fall, wenn zur Ausführung eines Verbrechens mehrere Handlungen unternommen wurden, der Erfolg aber durch eine derselben herbeigeführt wurde, welche nicht dazu bestimmt war; z. B.: A. hat den B. gestochen, glaubt ihn tot und will die Leiche im Wasser verbergen, der Tod tritt aber jetzt erst durch Ertränken ein. Eine Vermutung des Dolus gibt es nicht; jedoch braucht das Dasein desselben nicht immer durch eine besondere Beweisführung dargethan zu werden, vielmehr kann es sich auch aus solchen Thatsachen ergeben, welche ihrem Begriff und Wesen nach nicht ohne Absichtlichkeit begangen ¶
werden können (dolus ex re). Übrigens wird der Ausdruck Dolus im Strafrecht auch zuweilen zur Bezeichnung eines bestimmten Verbrechens, nämlich als gleichbedeutend mit Betrug (s. d.), gebraucht.
Im Zivilrecht bezeichnet Dolus einmal den rechtswidrigen Willen im Gegensatz zur Fahrlässigkeit (s. d.) oder Culpa, und zwar ist
für die durch denselben herbeigeführte Rechtsverletzung der dolos
Handelnde stets verantwortlich; sodann
den eigentlichen Betrug, die vorsätzliche rechtswidrige Täuschung eines andern. Die hauptsächlichen Wirkungen des Dolus in
dieser Beziehung äußern sich in der Lehre
[* 5] von den Verträgen und vom Schadenersatz. Im Vertragsverhältnis macht jedoch der
Betrug den Betrüger erst dann verantwortlich, wenn der Betrogene dadurch wirklich in Schaden gekommen ist.
An sich liegt kein Betrug vor, wenn der Verkäufer einer Sache dieselbe übermäßig anpreist oder ihre Mängel dem Käufer verschweigt; nur darf er letztere nicht geflissentlich verdeckt haben. Ferner ist zu unterscheiden, ob durch den Betrug der eine Kontrahent überhaupt erst zur Eingehung des Kontrakts bestimmt (Hauptbetrug, dolus causam dans), oder ob dadurch bloß dessen Einwilligung in eine Nebenbestimmung des Kontrakts herbeigeführt wurde (Nebenbetrug, dolus incidens). Im erstern Fall kann der Vertrag durch Klage oder Einrede von seiten des Betrogenen rückgängig gemacht werden, im letztern Fall dagegen wird nur ein Entschädigungsanspruch begründet.
Haben beide Kontrahenten einander gegenseitig betrogen, so kann jeder den andern, welcher auf Erfüllung
des Vertrags klagt, durch die Einrede des Betrugs zurückweisen, und keiner kann gegen den andern auf Entschädigung klagen.
Die Wiederaufhebung der durch den Dolus veranlaßten Verträge geschieht durch die Kontraktsklage, subsidiär durch die Actio
de dolo
oder Actio doli, d. h. durch eine besondere Klage aus dem Betrug. Letzte Willensordnungen, die durch
Betrug veranlaßt werden, sind anfechtbar, selbst dann, wenn sich der Betrug nur auf die Bestimmungsgründe, aus welchen der
Testierer seine Willensordnung traf, bezieht und sich nachweisen läßt, daß er bei richtiger Kenntnis der Verhältnisse
anders disponiert haben würde.
Vgl. über den strafrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des Strafrechts: Heyßler, Das Zivilunrecht (Wien [* 6] 1870);
Bédarride, Traité du dol et de la fraude en matière civile (4. Aufl., Par. 1885, 4 Bde.);
über den zivilrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Geßler, Begriff und Arten des Dolus (Tübing. 1860).