Distanzges
chäft
(Distanzkauf, Übersendungsgeschäft), im Handelsverkehr dasjenige Kaufgeschäft, bei welchem die
Ware dem
Käufer von einem andern
Ort übersendet wird. Den
Gegensatz dazu bildet das
Platzgeschäft. Für den Unterschied zwischen
Distanzges
chäft und
Platzgeschäft ist die
Frage entscheidend, ob die
Ware zur Erfüllungszeit sich bereits an dem
Ort
befindet, wo die Abnahme seitens des Käufers erfolgen soll, oder ob sie dorthin seitens des Verkäufers erst von einem andern
Ort übersendet werden muß. Im erstern
Falle liegt ein
Platzgeschäft, im letztern ein Distanzges
chäft vor.
Bei dem Distanzges
chäft wird die von auswärts kommende
Ware dem
Käufer zugeschickt, so daß er sie nicht direkt von
dem Verkäufer, sondern vom Transportführer oder Spediteur empfängt. Dies Dazwischentreten einer dritten
Person zwischen
Verkäufer und
Käufer macht für das Distanzges
chäft besondere Rechtsregeln notwendig, namentlich in Ansehung der
Frage, von welchem Zeitpunkt
an die
Gefahr der Verschlechterung oder des
Unterganges der
Ware auf den
Käufer übergeht. Das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 345) bestimmt, daß jedenfalls von dem
Augenblick der
Übergabe der
Ware an den Spediteur,
Frachtführer
oder die sonst zum
Transport der
Ware bestimmte
Person an der
Käufer die
Gefahr trägt, von welcher die
Ware getroffen wird.
Ist aber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Gefahr schon zu einem frühern Zeitpunkt von dem Käufer zu übernehmen, so bleibt es bei diesen Vorschriften. Dieser Vorbehalt bezieht sich namentlich auf das gemeine deutsche Recht, welches schon mit der Vollendung des Kaufvertrags die Gefahr auf den Käufer übergehen läßt. Die Vorschrift des Handelsgesetzbuchs gilt natürlich nur für den Fall, daß zwischen Verkäufer und Käufer bezüglich der Übernahme der Gefahr, von welcher die Ware auf dem Transport betroffen wird, keine anderweite Verabredung getroffen ist.
Was insbesondere den
Verkehr auf den deutschen
Eisenbahnen anbetrifft, so gilt der Frachtvertrag mit der zum Zeichen der
Annahme erfolgten Aufdrückung des Expeditionsstempels auf den
Frachtbrief seitens der Expedition der Absendestation für abgeschlossen
(Betriebsreglement, § 49), und das
Reichsoberhandelsgericht hat entschieden, daß mit diesem
Moment der Abstempelung auch
die
Gefahr auf den
Käufer übergeht. Zu beachten ist aber dabei,
daß nach der Verkehrssitte und auch nach Vorschrift des
Handelsgesetzbuchs (Art. 344) der Verkäufer bei dem Distanzges
chäft, wofern der
Käufer über die Art der Übersendung nichts bestimmte,
für beauftragt gilt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns diese Bestimmung statt des Käufers zu treffen und insbesondere
die
Person zu bestimmen, durch welche der
Transport der
Ware besorgt oder ausgeführt werden soll. Namentlich
muß die
Ware ordentlich verpackt dem geeigneten
Frachtführer ausgeantwortet werden. Für den Empfang der
Ware gelten bei dem
Distanzges
chäft folgende Vorschriften
(Handelsgesetzbuch, Art. 347): 1) Der
Käufer hat nach der Ablieferung ohne
Verzug die
Ware zu untersuchen,
soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang möglich ist. Ergibt sich die
Ware als nicht vertrags-
oder gesetzmäßig, so muß dem Verkäufer sofort
Anzeige gemacht werden.
2) Wird dies vom Käufer verabsäumt, so gilt die Ware als genehmigt, wofern es sich nicht um Mängel handelt, welche nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3) Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Ware auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
4) Diese Bestimmungen finden auch auf den Verkauf auf Besicht oder auf Probe oder nach Probe Anwendung, insofern es sich um Mängel handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Handelsrechts und den Kommentaren zum deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 345, 347-350): Zimmermann, Eigentumsübergang im D. (»Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht«, Bd. 19, S. 397 ff.).