(lat.), Anordnung, Einteilung, Plan, Entwurf;
Verfügung;
Anlage, Geneigtheit zu etwas etc.
So ist Disposition in der Rhetorik die logische und
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sachgemäße Anordnung des Stoffs einer Abhandlung oder Rede; im militärischen Sinn der Plan, nach welchem ein Marsch, ein Manöver,
ein Gefecht von Truppenabteilungen ausgeführt werden soll. In letzterm Sinn muß die Disposition vor allem klar und bestimmt gefaßt
lein; sie enthält unter anderm die Einteilung der Truppen, die Absicht des Kommandierenden, die Aufträge
für die einzelnen Unterabteilungen und die Bestimmung der Zeit für den Abmarsch oder Angriff, auch Nachrichten über den
Feind, den Ort, wohin alle Meldungen, Verwundete zu schicken, u. dgl.
Eine Disposition wird schriftlich nur für solche Truppenverbände ausgegeben, welche der Befehlshaber in ihrer Thätigkeit nicht mehr
mit eignen Augen übersehen kann, also etwa von der Division aufwärts; bei kleinern Abteilungen genügt
der mündliche »Befehl«.
Größere oder selbständig operierende Korps, deren Lage seitens der Armeeleitung nicht genug übersehen werden kann, um ihnen
eine bestimmte Disposition vorzuschreiben, erhalten als Richtschnur für ihr Verhalten nur allgemeine Direktiven (s. d.). In der Psychologie
bedeutet Disposition s. v. w. Gemütsstimmung, Geneigtheit zu etwas, in der Medizin s. v. w. Anlage (zu einer Krankheit). In der Rechtswissenschaft
versteht man unter Disposition jede Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen Disposition unter
Lebenden, wie Kauf, Schenkung etc., und Disposition auf den Todesfall oder letztwillige Disposition, wie
Testament, Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit,
die Befugnis, derartige Verfügungen zu treffen.
Der Mangel dieser Dispositionsfähigkeit kann ein absoluter oder ein relativer sein; ersteres insofern, als einer Person die
Fähigkeit zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften überhaupt entzogen ist, wie Unmündigen, Wahnsinnigen, notorischen
Verschwendern und sonstigen unter Kuratel stehenden Personen. Relativ, d. h. in Ansehung eines bestimmten
Gegenstandes, eines Rechts oder einer Sache, dispositionsunfähig ist eine Person dann, wenn jener Gegenstand ihrer rechtlichen
Macht nicht unterworfen oder die betreffende Sache überhaupt der Privatdisposition entzogen ist, wie z. B. ein öffentliches
Gewässer. - Im Staatsdienst bedeutet Stellung zur Disposition (im Gegensatz zum aktiven Dienst und zur gänzlichen
Pensionierung) s. v. w. Versetzung in den zeitweiligen Ruhestand, welche regelmäßig eine Gehaltsverminderung zur Folge hat
und bei Richterbeamten vermöge des Prinzips der Unabhängigkeit der Gerichte nur mit Zustimmung des Richters oder doch nach
vorgängigem Gehör desselben und nach Ansetzung eines besonders normierten Verfahrens erfolgen kann.
Über die Versetzung der Offiziere in den Dispositionsstand s. Offizier. Die gebräuchliche Abkürzung für
ein solches Verhältnis ist »z. D.« (zur Disposition),
im Gegensatz zu »a. Disposition« (außer Dienst). In Frankreich heißen »in Disponibilität«
diejenigen aktiven Generale, welche kein dauerndes Kommando haben, sondern zur Verfügung des Kriegsministers stehen. Die Offiziere,
welche in Deutschland als »z. D.« befindlich bezeichnet sind, werden in Frankreich wie in Österreich als
»in Reserve« in den Listen geführt.
(lat.), Einteilung, Entwurf (z. B. für eine schriftliche Arbeit, einen Aufsatz); Verfügung, Anlage, Neigung
zu etwas. - Im Recht ist Disposition jede rechtliche Verfügung. Das Gesetz oder der Gesetzgeber, die Obrigkeit, die vorgesetzte Staats-
oder Kirchenbehörde u. s. w. treffen Disposition für diejenigen,
welche der Anordnung Folge zu leisten haben. Der Erblasser disponiert maßgebend über sein Vermögen durch letztwillige Verfügung.
Die Parteien treffen eine Verfügung, wenn sie einen Vertrag miteinander schließen. Die Partei ist nur frei, indem sie kontrahiert;
durch den Vertrag wird sie dem Gegenkontrahenten gebunden. Disposition nennt man sowohl die Verfügung in ihrer
Gesamtheit, das Testament, den Mietvertrag u. s. w., als die einzelne Bestimmung eines Rechtsgeschäfts.
- Zur Disposition stellen im Handel, s. Dispositionsstellung.
Disposition im Heerwesen, Entwurf oder Plan zu einem kriegerischen Unternehmen (Marsch oder Gefecht), durch welchen den betreffenden Truppenteilen
die ihnen zufallende Aufgabe mitgeteilt wird. Die deutsche Felddienstordnung von 1887 spricht nur vom
Befehl (s. d.), nicht mehr von Disposition. Im Staatsrecht bezeichnet man als Stellung zur Disposition (abgekürzt: z. D.) die Versetzung in zeitweiligen
Ruhestand, im Gegensatz zum aktiven Dienst, wie zur gänzlichen Pensionierung; dieselbe kann eine Gehaltsverminderung
zur Folge haben (Wartegeld), im übrigen dauert das Beamtenverhältnis rechtlich fort.
Beamte zur Disposition müssen sich jederzeit in ein anderes Amt berufen lassen. Alle Beamten können bei «Umbildung der Reichsbehörden»
zur Disposition gestellt werden; außerdem hat der Kaiser dies Recht noch beim Reichskanzler, den Chefs, Direktoren und Abteilungsvorständen
der Zentralbehörden, den Räten und ständigen Hilfsarbeitern des Auswärtigen Amtes, den Militär- und
Marineintendanten, den diplomat. und konsularischen Amtsträgern. Bei Offizieren erfolgt die Stellung zur Disposition durch denjenigen,
welcher ernannt hat, und zwar entweder mit vollem Gehalt (Versetzung zu den Offizieren von der Armee) oder mit Pension. Die
Offiziere zur Disposition bleiben im Militärverband, stehen demnach unter der Disciplinarordnung und militär.
Kontrolle, müssen auch jederzeit der Wiedereinberufung zum Dienst folgen.
In der Medizin nennt man Disposition oder Krankheitsanlage diejenige Eigentümlichkeit des menschlichen Organismus, vermöge deren er
zu gewissen Erkrankungen vorzugsweise geneigt ist. Die Disposition bildet also gewissermaßen die entferntere Ursache der Krankheit,
welche letztere jedoch erst ausbricht, wenn noch eine veranlassende oder Gelegenheitsursache hinzukommt.
Man unterscheidet eine allgemeine und eine besondere Krankheitsdisposition. Von ersterer spricht man, wenn eine Neigung des
Körpers zur Erkrankung überhaupt vorhanden ist, und wenn jede beliebige Schädlichkeit leichter als bei andern Menschen
eine Krankheit veranlaßt.
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Besondere Disposition findet statt, wenn sich (und zwar auch bei sonst kräftigen und widerstandsfähigen Naturen)
nur zu einer oder einigen wenigen Krankheiten oder örtlichen Affektionen (z. B. der Haut, des Magens, der Luftwege) besondere
Anlage zeigt. Im zarten Kindesalter und im hohen Greisenalter herrscht eine allgemeine Disposition zu vielerlei Krankheiten; im
mittlern Lebensalter überwiegen die besondern Disposition. Nicht selten geht die Krankheitsanlage ohne scharfe Grenzen in die wirkliche
Krankheit über; man pflegt solche Zustände als Kränklichkeit oder Schwächlichkeit zu bezeichnen.
Das Wesen der Disposition ist in den meisten Fällen nicht genau anzugeben. Die Disposition ist entweder angeboren
und dann oft erblich (z. B. die Disposition zur Lungenschwindsucht, zu Epilepsie und Geisteskrankheiten), oder erworben
infolge schädlicher Gewohnheiten und ungünstiger Lebensverhältnisse. Die angeborene Krankheitsanlage pflegt man wohl auch
als Konstitutionsanomalie zu bezeichnen. Übrigens kann jede Disposition durch geeignete diätetische Maßregeln,
durch Erziehung und Gewöhnung wieder verschwinden. (S. Abhärtung.) -
Vgl. Beneke, Die anatom. Grundlagen
der Konstitutionsanomalien des Menschen (Marb. 1878);
ders., Die Altersdisposition (ebd. 1879);
Locher-Wild, über Familienanlage
und Erblichkeit (Zür. 1874).