Disposition
(lat.),
Einteilung,
Entwurf (z. B. für eine schriftliche
Arbeit, einen
Aufsatz);
Verfügung,
Anlage, Neigung
zu etwas. - Im
Recht ist Disposition
jede rechtliche
Verfügung. Das Gesetz oder der Gesetzgeber, die Obrigkeit, die vorgesetzte
Staats-
oder Kirchenbehörde u. s. w. treffen Disposition
für diejenigen,
welche der
Anordnung Folge zu leisten haben. Der
Erblasser disponiert maßgebend über sein Vermögen durch letztwillige
Verfügung.
Die Parteien treffen eine
Verfügung, wenn sie einen
Vertrag miteinander schließen. Die Partei ist nur frei, indem sie kontrahiert;
durch den
Vertrag wird sie dem Gegenkontrahenten gebunden. Disposition
nennt man sowohl die
Verfügung in ihrer
Gesamtheit, das
Testament, den Mietvertrag u. s. w., als die einzelne Bestimmung eines Rechtsgeschäfts.
- Zur Disposition
stellen im
Handel, s. Dispositio
nsstellung.
Disposition
im
Heerwesen,
Entwurf oder
Plan zu einem kriegerischen Unternehmen
(Marsch oder
Gefecht), durch welchen den betreffenden
Truppenteilen
die ihnen zufallende
Aufgabe mitgeteilt wird. Die deutsche Felddienstordnung von 1887 spricht nur vom
Befehl (s. d.), nicht mehr von Disposition.
Im
Staatsrecht bezeichnet man als
Stellung zur Disposition
(abgekürzt:
z. D.) die Versetzung in zeitweiligen
Ruhestand, im Gegensatz zum aktiven Dienst, wie zur gänzlichen Pensionierung; dieselbe kann eine Gehaltsverminderung
zur Folge haben (Wartegeld), im übrigen dauert das Beamtenverhältnis rechtlich fort.
Beamte zur Disposition
müssen sich jederzeit in ein anderes
Amt berufen lassen.
Alle
Beamten können bei «Umbildung der Reichsbehörden»
zur Disposition
gestellt werden; außerdem hat der
Kaiser dies
Recht noch beim Reichskanzler, den
Chefs, Direktoren und Abteilungsvorständen
der Zentralbehörden, den
Räten und ständigen Hilfsarbeitern des
Auswärtigen
Amtes, den Militär- und
Marineintendanten, den diplomat. und konsularischen Amtsträgern. Bei Offizieren erfolgt die
Stellung zur Disposition
durch denjenigen,
welcher ernannt hat, und zwar entweder mit vollem Gehalt (Versetzung zu den Offizieren von der
Armee) oder mit Pension. Die
Offiziere zur Disposition
bleiben im Militärverband, stehen demnach unter der Disciplinarordnung und militär.
Kontrolle, müssen auch jederzeit der Wiedereinberufung zum Dienst folgen.
Dispositionsbefugnis -

* 2
Seite 55.356. In der
Medizin nennt man Disposition
oder
Krankheitsanlage diejenige Eigentümlichkeit des menschlichen Organismus, vermöge deren er
zu gewissen Erkrankungen vorzugsweise geneigt ist. Die Disposition
bildet also gewissermaßen die entferntere
Ursache der
Krankheit,
welche letztere jedoch erst ausbricht, wenn noch eine veranlassende oder Gelegenheitsursache hinzukommt.
Man unterscheidet eine allgemeine und eine besondere Krankheitsdisposition.
Von ersterer spricht man, wenn eine Neigung des
Körpers zur Erkrankung überhaupt vorhanden ist, und wenn jede beliebige Schädlichkeit leichter als bei andern
Menschen
eine
Krankheit veranlaßt.
¶
mehr
Besondere Disposition
findet statt, wenn sich (und zwar auch bei sonst kräftigen und widerstandsfähigen Naturen)
nur zu einer oder einigen wenigen Krankheiten oder örtlichen Affektionen (z. B. der Haut,
[* 3] des Magens, der Luftwege) besondere
Anlage zeigt. Im zarten Kindesalter und im hohen Greisenalter herrscht eine allgemeine Disposition
zu vielerlei Krankheiten; im
mittlern Lebensalter überwiegen die besondern Disposition.
Nicht selten geht die Krankheitsanlage ohne scharfe Grenzen
[* 4] in die wirkliche
Krankheit über; man pflegt solche Zustände als Kränklichkeit oder Schwächlichkeit zu bezeichnen.
Das Wesen der Disposition ist in den meisten Fällen nicht genau anzugeben. Die Disposition ist entweder angeboren und dann oft erblich (z. B. die Disposition zur Lungenschwindsucht, zu Epilepsie und Geisteskrankheiten), oder erworben infolge schädlicher Gewohnheiten und ungünstiger Lebensverhältnisse. Die angeborene Krankheitsanlage pflegt man wohl auch als Konstitutionsanomalie zu bezeichnen. Übrigens kann jede Disposition durch geeignete diätetische Maßregeln, durch Erziehung und Gewöhnung wieder verschwinden. (S. Abhärtung.) -
Vgl. Beneke, Die anatom. Grundlagen der Konstitutionsanomalien des Menschen (Marb. 1878);
ders., Die Altersdisposition (ebd. 1879);
Locher-Wild, über Familienanlage und Erblichkeit (Zür. 1874).