Disposition
(lat.), Einteilung, Entwurf (z. B. für eine schriftliche Arbeit, einen Aufsatz); Verfügung, Anlage, Neigung zu etwas. - Im Recht ist Disposition jede rechtliche Verfügung. Das Gesetz oder der Gesetzgeber, die Obrigkeit, die vorgesetzte Staats- oder Kirchenbehörde u. s. w. treffen Disposition für diejenigen, welche der Anordnung Folge zu leisten haben. Der Erblasser disponiert maßgebend über sein Vermögen durch letztwillige Verfügung. Die Parteien treffen eine Verfügung, wenn sie einen Vertrag miteinander schließen. Die Partei ist nur frei, indem sie kontrahiert; durch den Vertrag wird sie dem Gegenkontrahenten gebunden. Disposition nennt man sowohl die Verfügung in ihrer Gesamtheit, das Testament, den Mietvertrag u. s. w., als die einzelne Bestimmung eines Rechtsgeschäfts. - Zur Disposition stellen im Handel, s. Dispositionsstellung.
Disposition im Heerwesen, Entwurf oder Plan zu einem kriegerischen Unternehmen (Marsch oder Gefecht), durch welchen den betreffenden Truppenteilen die ihnen zufallende Aufgabe mitgeteilt wird. Die deutsche Felddienstordnung von 1887 spricht nur vom Befehl (s. d.), nicht mehr von Disposition. Im Staatsrecht bezeichnet man als Stellung zur Disposition (abgekürzt: z. D.) die Versetzung in zeitweiligen Ruhestand, im Gegensatz zum aktiven Dienst, wie zur gänzlichen Pensionierung; dieselbe kann eine Gehaltsverminderung zur Folge haben (Wartegeld), im übrigen dauert das Beamtenverhältnis rechtlich fort.
Beamte zur Disposition müssen sich jederzeit in ein anderes Amt berufen lassen. Alle Beamten können bei «Umbildung der Reichsbehörden» zur Disposition gestellt werden; außerdem hat der Kaiser dies Recht noch beim Reichskanzler, den Chefs, Direktoren und Abteilungsvorständen der Zentralbehörden, den Räten und ständigen Hilfsarbeitern des Auswärtigen Amtes, den Militär- und Marineintendanten, den diplomat. und konsularischen Amtsträgern. Bei Offizieren erfolgt die Stellung zur Disposition durch denjenigen, welcher ernannt hat, und zwar entweder mit vollem Gehalt (Versetzung zu den Offizieren von der Armee) oder mit Pension. Die Offiziere zur Disposition bleiben im Militärverband, stehen demnach unter der Disciplinarordnung und militär. Kontrolle, müssen auch jederzeit der Wiedereinberufung zum Dienst folgen.
In der Medizin nennt man Disposition oder Krankheitsanlage diejenige Eigentümlichkeit des menschlichen Organismus, vermöge deren er zu gewissen Erkrankungen vorzugsweise geneigt ist. Die Disposition bildet also gewissermaßen die entferntere Ursache der Krankheit, welche letztere jedoch erst ausbricht, wenn noch eine veranlassende oder Gelegenheitsursache hinzukommt. Man unterscheidet eine allgemeine und eine besondere Krankheitsdisposition. Von ersterer spricht man, wenn eine Neigung des Körpers zur Erkrankung überhaupt vorhanden ist, und wenn jede beliebige Schädlichkeit leichter als bei andern Menschen eine Krankheit veranlaßt.
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Besondere Disposition findet statt, wenn sich (und zwar auch bei sonst kräftigen und widerstandsfähigen Naturen) nur zu einer oder einigen wenigen Krankheiten oder örtlichen Affektionen (z. B. der Haut, des Magens, der Luftwege) besondere Anlage zeigt. Im zarten Kindesalter und im hohen Greisenalter herrscht eine allgemeine Disposition zu vielerlei Krankheiten; im mittlern Lebensalter überwiegen die besondern Disposition. Nicht selten geht die Krankheitsanlage ohne scharfe Grenzen in die wirkliche Krankheit über; man pflegt solche Zustände als Kränklichkeit oder Schwächlichkeit zu bezeichnen.
Das Wesen der Disposition ist in den meisten Fällen nicht genau anzugeben. Die Disposition ist entweder angeboren und dann oft erblich (z. B. die Disposition zur Lungenschwindsucht, zu Epilepsie und Geisteskrankheiten), oder erworben infolge schädlicher Gewohnheiten und ungünstiger Lebensverhältnisse. Die angeborene Krankheitsanlage pflegt man wohl auch als Konstitutionsanomalie zu bezeichnen. Übrigens kann jede Disposition durch geeignete diätetische Maßregeln, durch Erziehung und Gewöhnung wieder verschwinden. (S. Abhärtung.) -
Vgl. Beneke, Die anatom. Grundlagen der Konstitutionsanomalien des Menschen (Marb. 1878);
ders., Die Altersdisposition (ebd. 1879);
Locher-Wild, über Familienanlage und Erblichkeit (Zür. 1874).