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vorläufig für sie festgestellte Schadenauseinander- setzung. Wer sich durch die Dispersion
benachteiligt glaubt,
kann gerichtliche
Entscheidung herbeiführen, indem er, je nach der
Lage des Falles, sich auf Bezahlung der ihm zu viel auferlegten
Beiträge verklagen läßt oder die andern Beteiligten auf Bezahlung höherer Beiträge verklagt. Nur wo partikularrechtlich,
wie z. B. in
Preußen,
[* 3] eine gerichtliche
Bestätigung der Dispersion
vorgeschrieben ist, wird aus der gerichtlich
be- stätigten Dispersion
die Zwangsvollstreckung zugelassen.
Für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicher- tem ist die Dispersion
in gewissen
Beziehungen maßgebend und unanfechtbar
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 839 fg.). Während das Dentsche Handelsgesetz- buch die Ausmachung einer
Dispersion
nur für die große
Haverei vorschreibt, bezeichnen die
Allgemeinen Sce- versicherungsbedingungen von 1867 in §. 142 die
von ihnen im Falle der besondern
Haverei bei Partialschädcn vorgeschriebene Schadenberechnung ebenfalls als Dispersion.
Zur Unterscheidung
wird letztere wohl Partikulardispache, erstere
General- dispache genannt.
Ein
Beispiel einer Dispersion
ist ab- gedruckt bei Lewis, «Das
Deutsche
[* 4] Seerecht», Bd. 2 (2. Aufl.,
Lpz. 1884); ferner mehrere
Beispiele mit Erklärung bei
Schiebe und Odermann, Die «Kontor- wissenschaft» (9. Aufl.,
ebd. 1889). Dispacheur (frz., spr. -schöhr), f.
Dispache. vispar (lat.), ungleich. vi8p2.ra.Finm (mittellat.),
Mißheirat (s. d.). Disparat (lat.) heißen
zwei
Begriffe, die unter keinen gemeinsamen
Gattungsbegriff fallen und also keine Vergleichung zulafseu.
Z. V. fallen
Gelb und
Grün unter die gemeinsame Gattuug
Farbe,
Quint und
Quart
[* 5] unter die Gattung Tonintcrvall, wo- gegen die
Begriffe
Gelb und
Quint unter keinen gemeinsamen Oberbegriff fallen, also keiner Ver- gleichung fähig sind.
Dispens, soviel wie Dispensation. Dispensation (lat.), die Entbindung von
der Verpstichtuug, für einen bestimmten Fall einer Rechtsvorschrift zu gehorchen. Sie zu erteilen steht dem Staatsoberhaupt
zu, in
Deutschland
[* 6] unabhän- gig von der Konkurrenz der Landesvertretung; in England ist die Zustimmung des Parlament's er-
forderlich nach der Dill ok ri^g (s. d.). Die Dispersion
sollte sich nur
erstrecken aus Polizei-, Disciplinar- nnd solche Gesetze, welche die Verfügungsfähigkeit der Unterthanen
oder die
Gültigkeit einerHandlung im öffentlichen Interesse einschränken.
Der
Erlaß ^ fiskalischer Gefalle (z. B. des Fidcikommißstempelv) führt leicht zu Streitigkeiten
mit der Landesvertre- tung. In Privatrechte darf die Dispersion
nicht eingreifen, und Verbrechen können durch Dispersion
nicht
zu erlaubten Handlungen gemacht werden. Die neuern
Staats- rechtslehrer halten die Dispersion
im Verfassungsstaat,
wo die
Verwaltung nach den Gesetzen zu führen ist, überhaupt für unstatthaft, sofern sie nicht vom Gesetz oder vom Gewohnheitsrecht
zugelassen ist. Dies Gewohnheitsrecht wird aber überall in An- spruch genommen werden, wo die Dispersion
nicht ausdrück-
lich verboten ist; das ist von den deutschen Verfassun- gen nur in Luxemburg
[* 7] geschehen. - In der katho-
lischen
Kirche steht die Dispersion
dem Papste zu, der sie indes auch durch die
Bischöfe ausüben läßt.
Letz- tern gebührt sie nur, foweit das
Recht sie ihnen aus- drücklich beilegt. Dispersion
werden nach kanonischem
Recht erteilt
in torinn. ßvcttioLH (der Erteilungsberechtigte prüft und entfcheidet) oder conimi^iii-ia. (er beauf- tragt ein untergeordnetes
Organ, zu prüfen und nach Befund zu entscheiden) und nur aus dringenden
Grunde und unentgeltlich. Doch erheben die röm
Behörden
Gebühren, welche im Mittelalter als reich fließende Finanzquelle ausgebeutet wurden. In der
e v an gelischenKirche
erteilt das Konsistorium die Dispersion
, in wichtigen Fällen der Landesherr in seiner Eigenschaft als Landesbischof.
Von den reichs- gesetzlichen Vorschriften über Ehehindernisse können nur Staatsbehörden dispensieren. Dispensatorium (lat.),
s.
Pharmakopöe. Dispensieranstalt, in den Friedenslazaretten der deutschen
Armee der zur Aufbewahrung der Arznei-und Vcrbandmittel
sowie zur Bereitung von Arzneien bestimmte Raum. Je nach der
Stärke
[* 8] der Garnison besteht eine Dispersion
erster,
zweiter oder dritter
Klasse oder nur ein Arznei- und Vandagenschrank. Der Dienst in den Dispersion
wird teils von Hilssärzten oder
einjährig freiwilligen
Pharmaceuten, teils von Lazarettgchilfen und
Krankenwärtern unter
Aufsicht des
Chefarztes versehen.
Dispensieren (lat.), austeilen: Arzneien be- reiten; von einer Verpflichtung
u. s. w. entbinden. Desperateren (lat.), zerstreuen. Dispersion
(lat.) oder Farbenzerstreuung,
[* 9] die Zerlegung des Lichts in die Elementarfarben durch
Brechung.
[* 10] Fällt durch eine
Spalte d ein
dün- nes Lichtbündel auf ein dreifeitiges, in der
[* 1]
Figur im Durchschnitt dargestelltes Glasprisma 5,
so wird dasselbe von seiner geraden
Richtung I) ä abgelenkt (s. Vreckung der Lichtstrahlen, Bd.
3, S. 479 d) und zugleich in einen Farbenfächer r v aufgelöst, bß defsen Querschnitt aus einem gegenüberliegenden weißen
Schirm sichtbar gemacht werden kann.
Der am wenigsten abgelenkte Rand r des Fächers ist
Not, darauf folgen, mit immer stärkerer Ab- lenkung: Orange,
Gelb,
Grün,
Blau und
Violett. Dieses in die Länge gezogene Farbenbild heißt
Spektrum (s. d.); seine
Farben nennt man prisma- tische. Dieselben
gehen in unmerklichen Abstufun- gen ineinander über. Die Dispersion
blieb rätselhaft, bis Newton zeigte, daß das
weihe Licht
[* 11] aus einer sehr großen Zahl verschiedenfarbiger Lichtarten von verschiedenen Vrechungsexyonent.en besieht,, dcch
also bei der
Brechung im Prisma
[* 12] diese in gleicher
Richtung einfallenden farbigen
Bestandteile un- gleich
abgelenkt, d. h. in einen Fächer
[* 13] aufgelöst werden. Das rote Licht hat den kleinsten, das
violette den größten Vrechungserponenten. Man kann sich von dieser ungleichen
Brechung der
Far- ben überzeugen, indem man
zwischen
b und 8 erst ein tiesrotes, dann ein tiefblaues
Glas
[* 14] bringt; im erstem Fall erscheint auf dem
Schirm ein rotes, nach r zu gelegenes
Bild des
Spaltes im zweiten Falle ein blaues, nach v zu gelegenes. Geht das Licht von
einer ^pirituslampe aus, auf deren
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