alles, was sich denken läßt oder Gegenstand des Bewußtseins werden kann, also auch der
reine Begriff;
im engern Sinn ein Begriff, dem Realität, Wirklichkeit zukommt, dann auch das Wirkliche in seiner Unabhängigkeit
vom Denken. In diesem Sinn fragt die Metaphysik, was die Dinge »an sich« sind, u. beantwortet diese Frage auf die verschiedenste
Weise.
Echtes Ding nannte man eine Hauptversammlung, zu welcher sich alle Dingpflichtigen, d. h.
alle Freien, einfinden mußten, während beim Nachding nur die Beteiligten erschienen.
Ungebotenes Ding war die regelmäßige
Versammlung, welche fast allenthalben dreimal des Jahrs (die Hauptversammlung fiel in den Herbst: Herbstding)
nach vorhergegangener Auslegung, d. h. Ladung, gehegt, d. h. gehalten wurde; außerdem fanden noch außerordentliche Dinge
statt, zuweilen auch Botdinge genannt, obwohl dieser Ausdruck gewöhnlich s. v. w. Bußding, d. h. eine solche Versammlung,
welche bei Strafe besucht werden mußte, bedeutet.
Der Dingplatz, die Dingstätte, war in den ältesten Zeiten ein ehemaliger Opferplatz unter freiem Himmel,
[* 5] auf einem Hügel oder unter heiligen Bäumen. Die Fürsten hatten ihren Platz auf einem Stein (Dingstein); ihn umstanden die
Männer, mit Helm undSchwert bewehrt, die Schilde wurden an Bäumen aufgehängt. Die Richter erhielten einen freien Trunk (Bot-,
Boten-, Bodenwein). Im Mittelalter war das Ding nur noch Gericht. Der Ort, wo es gehalten wurde, hieß Dingstuhl
(Dingbank, Dingstatt, Dingstelle) und war zuweilen durch Rolandssäulen ausgezeichnet.
Nach den verschiedenen Distrikten, für welche das Ding zusammentrat, hieß es Landding, Goding (Gauding), Burgding. Eine Gerichtsstelle
für Erbzinsverhältnisse hieß Dinghof (Hubengericht), der Herr eines solchen Dinghofsherr (Dinggraf), der unter Beisitz der
Dinghofsleute (Hubner), d. h. Besitzer von Erbgütern (Dinggüter), selbst Gericht hielt oder durch einen Beamten (Dingvogt) halten
ließ. Der einem Dingstuhl Unterworfene hieß dingstellig, dingpflichtig, die vor denselben gehörige Klagedingstellige Sache
oder Klage, ein dem Gericht Entflohener dingflüchtig. Den Dingstühlen stand Unverletzlichkeit (Dingfriede) zu.