Dingliches
Recht
(Sachenrecht,
Jus in re,
Jus in rem), im allgemeinen jedes
Recht, dessen
Inhalt die recht
liche Unterwerfung
einer
Sache ist. Im
Gegensatz hierzu stehen die persönlichen
Rechte (jura in personam, obligatorische
Rechte).
Die Zahl der dinglichen
Rechte ist im römischen Recht
ssystem eine genau bestimmte:
Eigentum,
Emphyteusis, Superficies,
Pfandrecht,
Servituten. Das deutsche
Privatrecht hat noch das
Lehnrecht und das
Recht der bäuerlichen
Leihe hinzugefügt; auch die deutschrecht
lichen
Reallasten und das
Bannrecht haben einen sachenrecht
lichen
Charakter.
Das Gemeinschaftliche aller dinglichen
Rechte ist die recht
liche (im
Gegensatz zum
Besitz, der thatsächlichen) Macht über
eine
Sache. Daraus folgt, daß sie ihre
Richtung nicht, wie dies bei den
Obligationen der
Fall ist, gegen eine bestimmte
Person
haben, und daß die aus ihnen entspringenden
Klagen dingliche, nicht persönliche sind. Jene Macht über
die
Sache aber, die das dingliche
Recht gewährt, läßt sich als eine totale und als eine partielle denken. Die erste ist
das
Eigentum (dominium).
Die zweite ist die auf eine gewisse Seite oder Eigenschaft der Sache beschränkte Macht; sie läßt neben sich ein fremdes Eigentum zu, ist also ein Recht an einer fremden Sache, Jus in re aliena, und stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums dar. Letzteres ist im Gegensatz zu den übrigen dinglichen Rechten (jura in re, sc. aliena) die unbeschränkte und ausschließliche Herrschaft über eine Sache, die vollste Macht, die Totalität aller dinglichen Rechte;
daher müssen wir uns jedes andre dingliche Recht denken als gebildet aus Elementen des Eigentums, die, von diesem abgesondert, einem Nichteigentümer gegeben und ebendadurch zu besondern Rechten gestaltet sind;
z. B. das Recht, ein Grundstück zu nießbrauchen oder zu begehen, stellt sich in der Person des Eigentümers nicht als ein besonderes Recht dar;
wird aber dies Recht vom Eigentümer einem Dritten eingeräumt, so wird es ein besonderes, Servitutrecht.
Dem Eigentum am nächsten stehen durch ihren Inhalt die Superficies und Emphyteusis sowie das deutsche Lehnrecht (die man deshalb früher sogar für Arten des Eigentums selbst gehalten hat); ihnen schließt sich zunächst das Pfandrecht an, am fernsten stehen dem Eigentum die Servituten. Dies gibt sich auch in der Klage zu erkennen, die bei jenen Rechten wie bei dem Eigentum eine Vindikation der Sache selbst, Actio in rem corporalem, bei den Servituten aber eine Actio in rem incorporalem, eine Vindicatio servitutis, Petitio juris ist. Näheres über die einzelnen dinglichen Rechte s. in den diese betreffenden Artikeln.