Recht
(Sachenrecht,
Jus in re,
Jus in rem), im allgemeinen jedes
Recht, dessen
Inhalt die recht
liche Unterwerfung
einer
Sache ist. Im
Gegensatz hierzu stehen die persönlichen
Rechte (jura in personam, obligatorische
Rechte).
Die Zahl der dinglichen
Rechte ist im römischen Recht
ssystem eine genau bestimmte:
Eigentum,
Emphyteusis, Superficies,
Pfandrecht,
Servituten. Das deutsche
Privatrecht hat noch das
Lehnrecht und das
Recht der bäuerlichen
Leihe hinzugefügt; auch die deutschrecht
lichen
Reallasten und das
Bannrecht haben einen sachenrecht
lichen
Charakter.
Das Gemeinschaftliche aller dinglichen
Rechte ist die recht
liche (im
Gegensatz zum
Besitz, der thatsächlichen) Macht über
eine
Sache. Daraus folgt, daß sie ihre
Richtung nicht, wie dies bei den
Obligationen der
Fall ist, gegen eine bestimmte
Person
haben, und daß die aus ihnen entspringenden
Klagen dingliche, nicht persönliche sind. Jene Macht über
die
Sache aber, die das dingliche
Recht gewährt, läßt sich als eine totale und als eine partielle denken. Die erste ist
das
Eigentum (dominium).
Die zweite ist die auf eine gewisse Seite oder
Eigenschaft der
Sache beschränkte Macht; sie läßt neben sich ein fremdes
Eigentum zu, ist also ein
Recht an einer fremden
Sache,
Jus in re aliena, und stellt sich insofern als eine Beschränkung des
Eigentums dar.
Letzteres ist im
Gegensatz zu den übrigen dinglichen
Rechten (jura in re,
sc. aliena) die unbeschränkte und ausschließliche
Herrschaft über eine
Sache, die vollste Macht, die
Totalität aller dinglichen
Rechte;
daher müssen wir
uns jedes andre dingliche
Recht denken als gebildet aus
Elementen des
Eigentums, die, von diesem abgesondert, einem Nichteigentümer
gegeben und ebendadurch zu besondern
Rechten gestaltet sind;
z. B. das
Recht, ein
Grundstück zu nießbrauchen oder zu begehen,
stellt sich in der
Person des Eigentümers nicht als ein besonderes
Recht dar;
wird aber dies
Recht vom
Eigentümer einem Dritten eingeräumt, so wird es ein besonderes, Servitutrecht.
Dem
Eigentum am nächsten stehen durch ihren
Inhalt die Superficies und
Emphyteusis sowie das deutsche
Lehnrecht (die man deshalb früher sogar für
Arten des
Eigentums selbst
gehalten hat); ihnen schließt sich zunächst das
Pfandrecht an, am fernsten stehen dem
Eigentum die
Servituten.
Dies gibt sich auch in der
Klage zu erkennen, die bei jenen
Rechten wie bei dem
Eigentum eine
Vindikation der
Sache selbst,
Actio
in rem corporalem, bei den
Servituten aber eine
Actio in rem incorporalem, eine Vindicatio servitutis,
Petitio juris ist. Näheres über die einzelnen dinglichen
Rechte
s. in den diese betreffenden
Artikeln.
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