Dingliche
Klage (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatz zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei welcher der Beklagte nicht schon durch ein bestehendes Rechtsverhältnis gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung eines Rechts bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten Person möglich ist. Obligationen können nämlich nur gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, Actiones personales, Actiones in personam. So ist z. B. bei einem Kauf nur zwischen dem betreffenden Käufer und dem Verkäufer ein Rechtsverhältnis begründet, daher die Klage aus dem Kaufvertrag nur gegen eine bestimmte Person, den Käufer oder den Verkäufer, geht, je nachdem der Verkäufer oder der Käufer dieselbe anstrengt.
Bei allen andern
Rechten dagegen ist der Beklagte nicht schon durch das Rechtsverhältnis gegeben, er
bestimmt sich erst durch die
Verletzung; diese
Klagen heißen daher Actiones in rem. Dahin gehören z. B. die sogen.
Präjudizialklagen
, solche, welche sich auf die Rechtsfähigkeit oder den
Familienstand einer
Person beziehen, z. B. die
Klage
auf
Anerkennung der ehelichen
Geburt. Auch manche persönliche
Klagen haben den
Charakter der dingl
ichen
erhalten, so daß sie nicht auf einen bestimmten Beklagten beschränkt sind, sondern daß die
Eigenschaft, Beklagter zu sein,
an einen dem
Wechsel unterworfenen
Grund
(Besitz,
Eigentum einer
Sache) geknüpft ist, so z. B. die
Actio quod metus causa, mit
welcher ich das mir von A. Abgezwungene nicht nur von A., sondern auch von jedem, der in
Besitz des abgezwungenen
Gegenstandes gelangt ist, ausklagen
kann;
die Actio ad exhibendum, mit welcher auf Vorzeigung und Herausgabe eines Gegenstandes, besonders einer Urkunde, geklagt wird;
die Actio aquae pluviae arcendae, welche ich, wenn ich aus einer auf einem benachbarten Grundstück gemachten Vorrichtung durch Regenwasser Nachteil für mein Grundstück befürchte, gegen jeden Besitzer des Grundstücks oder der Vorrichtung anstellen kann;
die Noxalklage
, welche bei einem durch ein
Tier erlittenen
Schaden
gegen jeden
Besitzer des
Tiers anzustellen ist etc. Man nennt daher diese
Klagen Actiones personales in rem scriptae. Im engern
und eigentlichen
Sinn aber versteht man unter dingl
ichen
Klagen die
Rechtsmittel, welche auf Geltendmachung
eines
Rechts an einer
Sache, also eines dingl
ichen
Rechts, gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich
einer
Störung des
Rechts schuldig macht;
dahin gehören: die Eigentumsklage
(rei vindicatio oder actio publiciana) zum
Schutz
des bestrittenen
Eigentums oder
Besitzes selbst, die
Negatorienklage bei einzelnen
Eingriffen in das Eigentumsrecht,
z. B. Servitutenanmaßung, die Konfessorienklage
zum
Schutz eines Servitutrechts, die
hypothekarische Klage, die
Actio in rem
pigneraticia,
Actio in rem de superficie,
Actio in rem emphyteuticaria.
Hervorzuheben ist noch der Unterschied zwischen der
Actio in rem specialis, welche aus einem
Recht an einem Gegenstand angestellt wird, im
Gegensatz zur dingl
ichen
Universalklage
(actio in rem de universitate), d. h. der
Klage auf einen ganzen Vermögenskomplex, als welche heutzutage nur
die
Erbschaftsklage (hereditatis petitio) vorkommt.