alles, was sich denken läßt oder Gegenstand des
Bewußtseins werden kann, also auch der
reine
Begriff;
im engern
Sinn ein
Begriff, dem
Realität, Wirklichkeit zukommt, dann auch das Wirkliche in seiner Unabhängigkeit
vom
Denken. In diesem
Sinn fragt die
Metaphysik, was die
Dinge
»an sich« sind, u. beantwortet diese
Frage auf die verschiedenste
Weise.
Echtes Ding nannte man eine Hauptversammlung, zu welcher sich alle Dingpflichtigen, d. h.
alle
Freien, einfinden mußten, während beim
Nachding nur die Beteiligten erschienen.
Ungebotenes Ding war die regelmäßige
Versammlung, welche fast allenthalben dreimal des
Jahrs (die Hauptversammlung fiel in den
Herbst: Herbstding)
nach vorhergegangener
Auslegung, d. h.
Ladung, gehegt, d. h. gehalten wurde; außerdem fanden noch außerordentliche Dinge
statt, zuweilen auch
Botdinge genannt, obwohl dieser
Ausdruck gewöhnlich s. v. w.
Bußding, d. h. eine solche Versammlung,
welche bei
Strafe besucht werden mußte, bedeutet.
Der Dingplatz, die
Dingstätte,
war in den ältesten
Zeiten ein ehemaliger Opferplatz unter freiem
Himmel,
[* 4] auf einem
Hügel oder unter heiligen
Bäumen. Die
Fürsten hatten ihren Platz auf einem
Stein (Dingstein); ihn umstanden die
Männer, mit
Helm undSchwert bewehrt, die
Schilde wurden an
Bäumen aufgehängt. Die
Richter erhielten einen freien Trunk
(Bot-,
Boten-, Bodenwein). Im
Mittelalter war das Ding nur noch
Gericht. Der
Ort, wo es gehalten wurde, hieß Dingstuhl
(Dingbank, Dingstatt, Dingstelle) und war zuweilen durch
Rolandssäulen ausgezeichnet.
Nach den verschiedenen
Distrikten, für welche das Ding zusammentrat, hieß es
Landding, Goding (Gauding),
Burgding. Eine Gerichtsstelle
für Erbzinsverhältnisse hieß Dinghof
(Hubengericht), der
Herr eines solchen Dinghofsherr (Dinggraf), der unter
Beisitz der
Dinghofsleute (Hubner), d. h.
Besitzer von
Erbgütern
(Dinggüter), selbst
Gericht hielt oder durch einen Beamten
(Dingvogt) halten
ließ. Der einem Dingstuhl Unterworfene hieß dingstellig, dingpflichtig, die vor denselben gehörige
Klage dingstellige
Sache
oder
Klage, ein dem
Gericht Entflohener dingflüchtig. Den Dingstühlen stand Unverletzlichkeit (Dingfriede) zu.