Dimissorialĭen
(lat., literae dimissoriales
oder dimissoriae),
Urkunden, welche bezeugen, daß ein
Geistlicher die
Berechtigung zur Vornahme einer Amtshandlung auf einen andern
Geistlichen überträgt.
Schon das vortridentinische
Kirchenrecht
bestimmte, daß ohne Dimissorialien
weder fremde
Geistliche zur Vollziehung geistlicher
Handlungen zugelassen, noch fremde
Parochianen in eine andre
Gemeinde aufgenommen werden sollten. Auch die evangelische
Kirche hält den
Grundsatz fest, daß ein
Pfarrkind eine geistliche Amtshandlung von einem andern
Geistlichen als dem, zu dessen
Parochie es gehört, nur nach Erlangung
eines Dimissoriums von demselben vollziehen lassen darf, daher man mit Dimissoriale
vorzugsweise die
Urkunde
bezeichnet, wodurch der zur Entgegennahme des ehelichen
Konsenses berechtigte
Pfarrer diese seine Befugnis einem andern
Pfarrer
überträgt. Das deutsche
Reichsgesetz vom welches die obligatorische
Zivilehe einführte, gestattet in analoger
Weise dem zuständigen Standesbeamten durch schriftliche Ermächtigung die
Übertragung der Befugnis zur Eheschließung auf
einen andern Standesbeamten.