Diktatūrparagraph,
die für Elsaß-Lothringen [* 2] getroffene Bestimmung (Reichsgesetz vom § 10), wonach der Oberpräsident ermächtigt ward, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachte, auch zur Ausführung solcher Maßnahmen die in dem Reichsland stehenden Truppen zu requirieren;
eine Befugnis, welche nunmehr (Reichsgesetz vom auf den Statthalter übergangen ist.