Diktatūr
(lat.), die Machtvollkommenheit eines Diktators (s. d.);
in der ehemaligen deutschen Reichsverfassung die vom Reichsobermarschall den Kanzlisten der einzelnen Reichstagsgesandten mit der Aufschrift Dictatum etc. übergebene Schrift (Dictatura), welche alles enthielt, was zur Kunde des Reichs gelangen sollte, und daher einen Teil der Reichsakten ausmachte.
Bei dem vormaligen
Reichskammergericht hieß das protokollarische
Verfahren Diktatur
Derselbe
Ausdruck war bei dem deutschen
Bundestag
für die amtliche Mitteilung von Eingaben,
Protokollen etc. früher gebräuchlich.