Dignität
(lat.), die mit einem
Amt oder einer Ehrenstelle verbundene Auszeichnung, besonders auf kirchlichem Gebiet.
Im weitern
Sinn wird eine Dignität
jedem
Inhaber eines
Kirchenamts, welches mit irgend einer
Präeminenz (Ehrenvorrang) versehen ist,
beigelegt; im engern
Sinn gehört zu einer Dignität
ein
Kirchenamt mit einer äußern
Jurisdiktion, die im eignen
Namen verwaltet wird
(jurisdictio propria), mag dieselbe nun ein ursprünglich selbständiges
Recht (j. ordinaria) oder ein erst übertragenes
(j. delegata) sein. Im
Besitz einer Dignität
befinden sich also 1) alle dignitates pontificales, praelaturae
sensu proprio, welche ursprünglich diese
Präeminenz hatten, alle
Bischöfe mit eigner
Diözese;
2) alle dignitates majores, praelaturae secundariae, denen erst durch besondere
Verleihung die Dignität
später zu teil geworden
ist, also die
Kardinäle, die päpstlichen
Legaten und Nunzien, die Vorsteher von
Stiftern,
Klöstern,
Ritterorden;
3) dignitates, praelaturae honorariae, personatus, denen die
Jurisdiktion fehlt, z. B. die
Pröpste und
Dekane in den
Kapiteln. Die
Rechte der
Inhaber von Dignitäten
(Dignitare) sind teils verschiedene kirchliche
Ehren, teils bürgerliche
Vorzüge, wie ein bestimmter
Rang im
Verhältnis zu den Staatsdienern und besonders Zuziehung zu den
Ständeversammlungen u.
dgl. In der evangelischen
Kirche nehmen zwar die
Bischöfe,
Prälaten etc. eine ähnliche
Stellung ein, entbehren
aber, außer in
England und
Schweden,
[* 2] der äußern
Gerichtsbarkeit. - In der
Mathematik ist Dignität
s. v. w.
Potenz.