Dignität
(lat.), die mit einem Amt oder einer Ehrenstelle verbundene Auszeichnung, besonders auf kirchlichem Gebiet. Im weitern Sinn wird eine Dignität jedem Inhaber eines Kirchenamts, welches mit irgend einer Präeminenz (Ehrenvorrang) versehen ist, beigelegt; im engern Sinn gehört zu einer Dignität ein Kirchenamt mit einer äußern Jurisdiktion, die im eignen Namen verwaltet wird (jurisdictio propria), mag dieselbe nun ein ursprünglich selbständiges Recht (j. ordinaria) oder ein erst übertragenes (j. delegata) sein. Im Besitz einer Dignität befinden sich also 1) alle dignitates pontificales, praelaturae sensu proprio, welche ursprünglich diese Präeminenz hatten, alle Bischöfe mit eigner Diözese;
2) alle dignitates majores, praelaturae secundariae, denen erst durch besondere Verleihung die Dignität später zu teil geworden ist, also die Kardinäle, die päpstlichen Legaten und Nunzien, die Vorsteher von Stiftern, Klöstern, Ritterorden;
3) dignitates, praelaturae honorariae, personatus, denen die Jurisdiktion fehlt, z. B. die Pröpste und Dekane in den Kapiteln. Die Rechte der Inhaber von Dignitäten (Dignitare) sind teils verschiedene kirchliche Ehren, teils bürgerliche Vorzüge, wie ein bestimmter Rang im Verhältnis zu den Staatsdienern und besonders Zuziehung zu den Ständeversammlungen u. dgl. In der evangelischen Kirche nehmen zwar die Bischöfe, Prälaten etc. eine ähnliche Stellung ein, entbehren aber, außer in England und Schweden, der äußern Gerichtsbarkeit. - In der Mathematik ist Dignität s. v. w. Potenz.