Differenzg
eschäfte,
Zeitgeschäfte an der Börse, die nicht auf wirkliche Lieferung von Waren oder Effekten, sondern nur auf die Herauszahlung der Preis- oder Kursdifferenzen gerichtet sind. Meist werden sie in der Art ausgeführt, daß diejenigen, welche ein Steigen der Kurse erwarten (Spekulation à la hausse), dem Börsenmakler Auftrag zum Kauf von Papieren auf Mitte oder Ende des Monats (Medio-, bez. Ultimogeschäft) erteilen, während die Baisse-Spekulanten für die gleiche Zeit verkaufen.
Die Differenzg
eschäfte werden
Hasardspielen und
Wetten gleich erachtet und stehen deshalb nicht unter dem
Schutz der
Gesetze. Sie sind in
Frankreich
sogar durch den
Code pénal mit
Strafe bedroht, und es ist den Börsenagenten untersagt, sie zu vermitteln. Trotzdem kommen
sie an der
Pariser wie an andern
Börsen vor und sind auch kaum zu verhindern. Denn es ist sehr schwierig
zu entscheiden, ob ein gegebenes
Zeitgeschäft als ein reeller
Kauf, resp. Verkauf beabsichtigt war oder als ein bloßes
Wetten
auf das Steigen und
Fallen der
[* 2]
Kurse.
Einerseits nämlich kann man auch bei dem
Börsenspiel den
Gewinn einziehen durch wirkliche Abnahme im
Erfüllungstag und sofortigen Verkauf an einen andern Börsenbesucher, anderseits kann auch bei dem reellen
Lieferungsgeschäft
zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs unter den Kontrahenten die bloße Auszahlung der
Differenz gegenüber dem
Kurs am
Erfüllungstag
(Kompensationskurs) üblich sein, während die Ablieferung und Abnahme der
Effekten selbst durch
dritte
Personen geschieht. Auch die Berücksichtigung der
Größe des eingegangenen
Risikos oder der Vermögensverhältnisse
der Kontrahenten wird nicht zur Gewinnung eines festen Kennzeichens der Differenzg
eschäfte führen. Weiteres s.
Börse, S. 237.
Vgl. Lahusen, Das Differenzg
eschäft (Heidelb. 1884).