Dīes
interpellat
pro
homĭne (lat.), Rechtsregel: »der
Tag, d. h. die Zeit, mahnt an
Stelle des
Menschen«. Es wird nämlich von vielen Rechtslehrern behauptet, daß die
Folgen des
Verzugs (mora) ohne besondere
Mahnung von seiten des
Gläubigers (interpellatio
) von selbst eintreten, wenn
im
Vertrag für die Erfüllung der Verbindlichkeit eine bestimmte Zeit festgesetzt und diese
verstrichen ist; andre Rechtslehrer
verlangen auch in diesem
Fall wenigstens dann die
Mahnung, wenn nicht noch ausdrücklich verabredet worden ist, daß der
Eintritt
des
Tags die
Wirkung der Verzugsetzung haben solle.
Letztere
Ansicht ist im französischen
Recht
(Code civil,
Art. 1139) angenommen.