Dīes
cedens (Dies cedit, lat.), in der Rechtssprache, namentlich im Erbrecht, die Bezeichnung des Zeitpunktes, mit welchem ein Recht erworben wird oder überhaupt zur Existenz gelangt, im Gegensatz zu dem Zeitpunkt (dies veniens oder dies venit), mit welchem jenes Recht geltend gemacht werden kann. Z. B. ein Erblasser vermacht seine Habe dem A., verordnet aber, daß nach dem Tode des A. die Hälfte davon dem B. zufallen soll. Hier ist für den B. der dies cedens des Legats der Tod des Erblassers, das Vermächtnis ist ihm mit diesem Moment erworben. Die Geltendmachung, die Verwirklichung dieses Rechts, der dies veniens legati, aber ist hinausgerückt bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Erbe A. mit Tod abgehen wird.