Dienstmiete
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s. Miete.
Dienstmiete
3 Wörter, 23 Zeichen
Dienstmiete,
s. Miete.
flache Grube auf dem Feld zur Aufbewahrung von Kartoffeln, Rüben etc. Auf leidlich ebenen Boden werden die Hackfrüchte etc. in ungefähr 2 m breiten, 1-1,25 m hohen Haufen geschüttet, meist mit Stroh, Laub, Kartoffelkraut und dann zunächst schwach mit Erde bedeckt. Solange stärkerer Frost nicht zu befürchten, hält man die Mieten schwach bedeckt, um die Ausdünstung der Früchte besser vor sich gehen zu lassen, und um einer Erhitzung derselben vorzubeugen. Bei Eintritt stärkerer Fröste deckt man 30-60 cm Erde auf und bedeckt den First der Miete erst, wenn die Temperatur noch weiter sinkt, mit Erde, Dünger, Kartoffelkraut, Waldstreu etc. Luftzüge, Drainröhreneinlage etc. sind zu verwerfen, da an diesen sich die verdunstete Feuchtigkeit sammelt und der Frost gerade hier verheerend einwirkt.
(Mietkontrakt, Miet- und Pachtvertrag, Locatio conductio), der Vertrag, vermöge dessen der eine Kontrahent (Vermieter, Verpachter, locator) dem andern (Mieter, Mietmann, Pachter, conductor) gegen das Versprechen einer Geldsumme (Mietgeld, Mietzins, Pachtschilling, merces, locarium) den zeitweisen Gebrauch eines Gegenstandes zusichert. Dieses Mietobjekt kann aber entweder eine Sache (Sachmiete, locatio conductio rei) oder eine Leistung (Dienstmiete) sein. In letzterer Beziehung kann es sich dann wieder um einzelne Dienstleistungen (locatio conductio operarum) oder um die durch solche hervorzubringende Wirkung handeln (locatio conductio operis).
Ersteres ist z. B. der Fall, wenn man einen Tagelöhner zu gewissen Lohnarbeiten dingt, letzteres, wenn man z. B. einem Schneider die Anfertigung eines Rockes überträgt und ihm den Stoff dazu gibt. Höhere Dienstleistungen fallen in der Regel unter den Begriff des Mandats (s. d.). Eine Hauptart der Dienstmiete ist die Gesindemiete (s. Gesinde). In Ansehung der Sachmiete wird zwischen Miete im engern Sinn und zwischen Pacht unterschieden, indem man die letztere Bezeichnung dann anwendet, wenn fruchttragende Sachen, also namentlich Feldgrundstücke, den Gegenstand des Vertrags bilden. Im einzelnen sind aber bei der Pacht (s. d.) die nämlichen Rechtsgrundsätze wie bei der Miete anwendbar, welche auch in analoger Weise für die Dienstmiete zur Anwendung kommen.
Bei der Sachmiete ist im Fall eines Verkaufs des Mietobjekts der neue Erwerber durch den Mietvertrag nicht gebunden (s. Kauf bricht Miete). Im Prozeßwesen gehören Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern von Wohnungs- und andern Räumen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung derselben sowie wegen Zurückbehaltung der vom Mieter in die Mietsräume eingebrachten Sachen zu den eiligen Rechtssachen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 23, Ziff. 2) weist sie ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes der einzelrichterlichen Kompetenz der Amtsgerichte zu und behandelt solche Mietsachen als Feriensachen (§ 202). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 649) sind Urteile in Mietsachen auf Antrag vom Gericht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Vgl. Brückner, Die Wohnungsmiete nach gemeinem Recht (Weim. 1877);
Niendorff, Das preußische Mietsrecht (2. Aufl., Berl. 1887).