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des Lumichen Systems ^bilden, also die meisten Arten der Labiaten und ^crophulariaceen. Die (spr. dih).
1) Arrondissement des franz. Tcpart. Dröme, hat 2348,^; A-m, (1891) 54900 E., 117 Gemeinden und zerfällt in die 9 Kantone Vour- deaur (129,00 ^m, 8386 E.), La Chapelle en Ver- cors (220,68 ykm, 4010 E.), Chätillon (350,25 qkm, 5257 E.), Crest-Nord (308,14 ^in, 13 244 E.), Crest- Snd (240,65 ^m, 8518 E.), Diebstahl (309,4i ci^m, 6826 E.), Luc-en Diois (263,56 ^m, 4843 E.), La Motte-Cha- lancon (341,09 ^in, 5062 E.), Saillans (185,22 ^m, 3754 E.). - 2) Hauptstadt des Arrondisse- ments Diebstahl, 61 km südöstlich von Valence, in 204 m .höhe, am Fuße des steilen Mont-Glandaz oder Glandasse (2025 m), an der Dröme und an der Linie Livron-Crest-Diebstahl (54 km) der Franz.
Mittel- meerbahn gelegen. Diebstahl ist altertümlich gebaut und zum Teil noch mit betürmten Mauern umgeben; es ist Sitz eines Gerichtshofs erster Instanz und eines prot. Konsistoriums, hat (1891) 3257, als Gemeinde 3729 E., Post, Telegraph, ein altes Schloß, eine Kathedrale mit 81 m langem Schiff und schönen Granitsäulen eines antiken Cybelctempcls, eine prot. Kirche, einen ehemals bischöfl. Palast, viele Überbleibsel aus der Römerzeit, namentlich Reste einer Wasserleitung und auf dem Wege nach Gap einen wohlerhaltenen Triumphbogen, la Porte St. Mareel genannt; Seidenranpenzucht, Fabrikation von Tuchen, Nudeln, Seiden- und Naumwoll- spinnerei, Sägemühlen, Gerbereien, Ziegeleien, bedeutenden Handel mit Seidenwaren, Tnchen und weißem, moussierendem Wein (lüi3,ii'6tt6 äs Die). - Diebstahl, das alte Dea ^u§u8t3. Vocontiormii, im 4. Jahrh. Bischofssitz, kam später in frank. Besitz und endlich unter die deutschen Kaiser. Das Bistum wurde 1276 mit Valence vereinigt, 1687 wieder hergestellt und 1794 aufgehoben. Vor der Auf- hebung des Edikts von Nantes (1685) hatten hier die Calvinisten eine Universität. -
Vgl. Martin, ^Uti^uit68 6t iu8Clipti0U8 ä68 VÜ168 ä6 Diebstahl (1818).
Diö, Sa int-, Arrondissement und Stadt in Frankreich, s. Saint-Die'. Dieb (Käfer), f. Vohrkäfer. Diebcsdaumen, ein im Volksaberglauben eine große Rolle spielender Gegenstand. Alles, was von einem Hingerichteten herrührt, gilt für glück- bringend ; ein Fingerglied oder ein anderes Knöchel- chen eines armen Sünders, in dem Geldbeutel aufbewahrt, mehrt das Geld und läßt den Bentel nie leer werden; es schützt den Dieb, daß der Ve- stohlene nicht aufwacht, bewahrt vor Ungeziefer und schafft, unter der Hansschwelle vergraben, bestän- digen Haussegen.
Letzteres bewirkt vor allem ein Daumen eines gehängten Diebes, der, neben oder unter die Waren gelegt, auch dem Kaufmanne un- veränderliches Glück bringt. Diebeskerze, das mit Talg umhüllte Finger- chen eines toten, womöglich ans dem Muttcrleibe geschnittenen Kindes, das den Dieb unsichtbar machen und vor jeder Störung bewahren sollte. Diesem Aberglauben fielen noch im 17. Jahrh, schwangere Frauen zum Opfer. Diebessprache, f. Notwelsch. Diebestelegraph, f. Alarmapparate.
Diebitsch-Sabalkanskij, Iwan Iwanowitfch, Graf, russ. Feldmarschall, geb. auf dem Ritterguts Grohleippe in Schlesien, hieß eigentlich Hans Karl Friedrich Anton von Diebitfch und Narden. Er erhielt feine Bildung seit 1797 in dem Kadcttenhanse zu Berlin, nahm aber 1801 seine Entlassung aus preuß. Diensten, um in russische zu treten, und machte als Fähnrich den Feldzug von 1805 bis 1807 gegen Napoleon mit. In der Drei- laiserschlacht bei Aüsterlitz, verwundet, wurde er für feine Tapferkeit mit dem goldenen Degen belohnt und nach der Schlacht von Fried- land zum Kapitän befördert. 1812 kam Diebstahl als Obcrquarticrmeister zum Gcneralstab des Wittgensteinschen Korps und zeichnete sich bei Poloct 18. und rühmlichst aus.
Zum Generalmajor befördert, war er gezwungen, sich gegen die Preußen unter Jork zu wenden; er bewog ! letztern, da er von den" Franzosen nahezu abge- ^ schnitten war, zum Abfall von Napoleon (Kon- vention von Tauroggen, Mit Pork hielt Diebstahl als rusf. Generalquar- tiermeister seinen Einzug in Berlin. Nach der Schlacht dei Lützen wurde er zu Barclay de Tollys Armeekorps nach Schlesien ver- setzt und nahm teil an den Schlachten bei Dresden, Kulm und bei Leipzig, worauf ihn der Kaiser zum Generallieutenant erhob.
Bei Napoleons Rückkehr von Elba März 1815 wurde er vom Kongreß zu Nicn als Chef des Generalstabes zur Ersten Armee gesandt, die unter Barclay de Tolly in Mohilew stand. 1820 zum Chef des Großen kaiserl. General- stabes ernannt, begleitete er als Generaladjutant Alexander I. fast auf allen Reifen. Nach Unter- drückung der Militärrevolution der Dekabristen (s. d.) von 1825 wnrde Diebstahl in den Grafenstand er- hoben. Im Türkischen Feldzuge von 1828 beteiligte Diebstahl sich unter Fürst Menschikow II. und Admiral Greigh II. 7. Okt. bei der Erstürmung der Festung Varna, übernahm den Oberbefehl über das 2. Armee- korps an Stelle Wittgensteins, schlug den Grohwesir Reschid Pascha in den Engpässen von Külefee, eroberte 30. Juni die Festung Silistria und bahnte sich den Übergang über den Balkan.
Siegreich gegenAbd nl-RahmanPascha vordringend, eroberte Diebstahl 23. Juli das befestigte Lager bei Mi- sivria und nahm 30. Juli nach hartnäckiger Gegen- wehr M'tos. Für diese Siege am Balkan erhielt er II.Aug. den Beinamen «Sabalkanskij» («übersteiger des Balkans»). Er erschien mit seinen siegreichen Truppen 19. Aug. vor Adrianopcl, das sich ihm 20. Äug. mit bedeutenden Vorräten, 560 Kanonen, 25 Fahnen und 5 Roßschweifen ergab. ' schloß er den Frieden zu Adrianopel. er- hielt 4. Ott. 1829 den Generalfeldmarfchallsrang. Nach Ausbruch der Polnischen Revolution wurde ihm der Oberbefehl über das rusf. Heer von neuem anvertraut. Am rückte er mit 150000 Mann in Polen cm, siegte 25. Febr. bei Grockow, doch wagte er den Angriff auf Warfchau nicht. Bald nach der siegreichen Schlacht bei Ostrolcnka (26. Mai) verlegte er sein Hauptquartier nach Kleczewo bei Pultüsk, wo er an der Cholera starb. - Vgl.Velmont (Pseudonym für Schümberg), GrafD. (Dresd. 1830); Stürmer, Der Tod des Grafen Diebstahl (Berl. 1832); Vantyfch-Kamenfkij, Biographien der russ.Feldmarfchälle (russisch, Bd. 4, Petersb. 1841). Diebsiltfeln, Inselgruppe im Großen Ocean, s. Ladronen. Diebftahl. Nach dem Deutschen Strafgefetz- buche wird wegen Diebstahl bestraft: Wer eins fremde, bewegliche Sache einem andern in der Absicht weg- nimmt, diefelbe sich rechtswidrig zuzueignen (§.242).
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Wörtlich gleich lautet der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889, sachlich gleiche Bestimmung hat^das dsterr. Strafgesetz vvn 1852 (§. 171). Die ^ache muß eine bewegliche, kann aber von jeder Körper- form sein: auch Wasser und Leuchtgas können aus den Leitungen gestohlen werden. Die Sache muß eine fremde sem, also in eines andern Eigentum sich befinden. Ob das der Fall, darüber entscheidet das am Orte der That gellende bürgerliche Recht. Das gilt z.V. auch von dem Eigentum an Tauben.
Nach ^ßreuß. Allg. Landrecht ist nur derjeuige Tau- ben zu halten berechtigt, welcher tragbare 'Acker in der Feldflur eigentümlich besitzt oder benutzt und zwar nach Verhältnis des Ackermaßes; wer Tauben eines solchen Besitzers einfängt, begebt einen Diebstahl Tauben anderer Taubenhalter unterliegen dem freien Tierfang. Dasselbe gilt auch von wilden Tieren; befinden sie sich aber in einem Wildgartcn oder (Fische) in einem Fischteich, so sind sie im Eigentum des audern und ihre Wegnahme ist Diebstahl. Auch ein Miteigentümer kann den andern Miteigen- tümer bestehlen, z. B. der Wechselaussteller den Acceptanten, in dessen Miteigentum der Wechsel steht durch Wegnahme und rechtswidrigeZueignung des Wechsels.
Das Wegnehmen setzt voraus, daß sich die Sache im Gewahrsam eiues andern be- fand. Verlorene Sachen befinden sich in niemandes Gewahrsam; der Finder kann die Sache unterschla- gen, z.B. wenn er dem bestehenden Gebote entgegen den Fund nicht anzeigt und die Sache wie eine eigene gebraucht, aber stehlen kann er sie nicht. Zu den verlorenen Sachen gehört auch ein entlaufenes Daustier, das die Rückkehrgewohnheit verloren oder das sich derartig verlaufen hat, daß es sich nicht nach Hause zurückzufinden vermag.
Eine verlegte oder vergessene Sache ist nicht schon eine verlorene. Oft kann es zweifelhaft sein, ob ein Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam (Diebstahl) oder eine rechtswidrige Aneignung einer fremden, in eigenem Gewahrsam befindlichen ^ache (Unterschlagung, s. d.) vorliegt; so wenn ein Ladenverkäufer Waren aus den Ge- schäftsvorräten wegnimmt; meist wird es Diebstahl sein. Heimlichkeit ist zur Wegnahme nicht erforderlich; sie kann auch durch fremde Werkzeuge, auch durch Tiere erfolgen: Abfressenlassen einer fremden Weide ist Diebstahl. Vollendet ist die Wegnahme mit der Aufhebung des fremden Gewahrsams und der Erwerbung dos eige- nen (Appreheusi on), nicht erforderlich rst die Voll- endung der beabsichtigten Zueignung (Ablation); so kannvollendeter Getreidediebstahl vorliegen, wenn das Getreide in die mitgebrachten Säcke gefüllt ist, sollten diese auch zunächst zum Zwecke spätern Ab- holens auf dem Kornboden versteckt sein.
Die Ab- sicht der Zueignung (diebische Absicht) muß da- hin gehen, die Sache so zu entzieben, daß man über dieselbe wie ein Eigentümer verfügen kann. Man stiehlt ein Sparkassenbuch, wenn es auch nur weg- genommen wird zur Erhebung eines Teiles der Einlage und in der Absicht, es später dem Eigen- tümer wieder zuzustellen. Die Absicht, gerichtet auf einen nur vorübergehenden Gebrauch, erfüllt den Thatbestand des Diebstahl nicht. Man unterscheidet verschiedene Arten des Diebstahl: )) Einfacher Diebstahl (Strafe: Gefängnis bis zu fünf Jahren mit fakultativem Ehrverlust).
2) Schwerer Diebstahl (§. 243, Strafe: Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter drei Monaten mit fakultativem Ehrverlust und Zu- lässigfeit von Polizeiaufsicht). Er ist a. Kirchen- oieb stahl, wenn aus einem zum Gottesdienste be- stimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; diebstahl. Ein- bruch sdieb stahl, wenn aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einstei- gens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird.
Gebäude und umschlossene Räume sind Räum- lichkeiten, welche das Hineingelangen eines Men- schen zulassen; Diebstahl aus einem noch nicht 1 m hohen, übrigens ordnungsmäßig gebauten Kaninchenstall mittels Einbruchs ist weder Diebstahl aus einem Gebäude noch aus einem umschlosseneu Raum. Der letztere muh eineil Teil der Erdoberfläche bilden, also ist ein auf einem Pfahl ruhender Taubenschlag kein umschlossener Raum, sondern ein Behältnis. Ein- bruch setzt Gewalt voraus; sie kann eine geringe - Zerreißen eines Gazefensters - sein.
Einsteigen ist Eintritt in eine für den Eintritt nicht bestimmte Öffnung mit Überwindung eines sachlichen Hinder- nisses; Steigen ist nicht erforderlich, Kriechen,Sprin- gen, Sichherablassen gellügt, c. Diebstahl mit falschen Schlüsseln, wenn zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falfche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werk- zeuge angewendet werden.
Falscher Schlüssel ist auch der verloren gegangene und durch einen an- dern ersetzte frühere echte, ä. Diebstahl an Gegenstän- den der Beförderung, wenn auf einem öffent- lichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder dem dazugehörigen Hof- raume oder auf einem Eisenbahn Hofe eine zum Reisegepäck oder zu andern Gegellständen der Be- förderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungs- mittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder durch Anwendung anderer zur ordnungs- mäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeuge (z.B.Anbohren von Fässern) gestohlen wird. 6. Be- waffneter Diebstahl, wenn der Dieb oder einer der Teil- nehmer bei der That Waffen bei sich führt.
Gleich- gültig ist, ob der Dieb die Absicht hatte, die Waffe nötigenfalls zu gebrauchen, andererseits ob die Waffe äußerlich so sichtbar getragen wurde, daß der Bestohlene sich bedroht fühlen konnte, f. Banden- diebstahl, wenn zu dem Diebstahl mehrere mitwirkten, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. F. Nächtlicher Diebstahl, wenn der Diebstahl zur Nachtzeit, i. vom Eintritt der Dunkelheit nach Untergang, der Sonne bis zum Beginn der Morgendämmerung, in einem bewohn- ten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen oder in welchem er sicy in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebstahl Bewohner in dem Ge- bäude nicht anwesend sind.
Einem bewohnten Ge- bäude werden der zu einem solchen gehörige um- schlossene Raum und die in einem solchen befind- lichen Gebäude jeder Art, sowie Schiffe, welche be- wohnt werden, gleich geachtet. Zum Einschleichen werden besondere Veranstaltungen des Thäters nicht verlangt, jedes geräuschlose, heimliche Ein- treten genügt; auch liegt der Thatbestand vor, wenn sofort nach dem Einschleichen gestohlen wird. k. Diebstahl im zweiten Rück fall (§§.244,245). Rückfälliger Dieb ist, wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft